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Update: Corona-Regelungen und Maßnahmen zur Energieeinsparung
Im Umgang mit der Corona-Pandemie und mit Blick auf Energieeinsparungen gibt es aktualisierte beziehungsweise neue Regelungen. Hier gibt es einen Überblick.
1. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Mit Wirkung zum 1. Oktober 2022 tritt die im Mai 2022 ausgelaufene SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wieder in Kraft. Mit der Neufassung des Erlasses soll ein mögliches betriebliches Infektionsgeschehen in den besonders kritischen Herbst- und Wintermonaten so effektiv wie möglich bekämpft werden.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung soll den Arbeitsschutz im Betrieb unter pandemischen Bedingungen sicherstellen und es den Betrieben ermöglichen, ihre Maßnahmen flexibel an das jeweilige Infektionsgeschehen anzupassen. Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung enthält die bereits bekannten Maßnahmen – allerdings teilweise deutlich abgeschwächt – des betrieblichen Infektionsschutzes. Sie wird am 1. Oktober 2022 in Kraft treten und am 7. April 2023 enden.
Im Einzelnen:
Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber nach den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz zu bestimmen und umzusetzen. Das betriebliche Hygienekonzept ist auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten umzusetzen.
Es sind nach § 2 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung insbesondere folgende Maßnahmen zu prüfen:
- die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen,
- die Sicherstellung der Handhygiene,
- die Einhaltung der Hust- und Niesetikette,
- das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen,
- die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten,
- das Angebot gegenüber Beschäftigten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen,
- das Angebot an Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zuhause arbeiten, zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsriskos sich regelmäßig kostenfrei durch In-vitro-Diagnostika zu testen. Diese Tests müssen für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt und aufgrund ihrer CE-Kennzeichnung oder aufgrund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sein.
Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,50 Metern oder bei tätigkeitsbedingten Körperkontakten oder bei gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen, technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen, muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) bereitstellen.
Weiterhin ist das betriebliche Hygienekonzept den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen.
Darüber hinaus hat der Arbeitgeber nach § 3 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung die Möglichkeit anzubieten, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Zudem sind Betriebsärzte, die Schutzimpfungen aus Gründen des Bevölkerungsschutzes im Betrieb durchführen, organisatorisch und personell zu unterstützen.
Wesentliche Veränderungen zu der im Mai 2022 ausgelaufenen SARS-CoV-Arbeitsschutzverordnung sind:
Der Arbeitgeber kann den Beschäftigten anbieten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. An dieser Stelle zeigt sich eine deutlich abgeschwächte Homeoffice-Regelung im Vergleich zur vorherigen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Zur Minderung des betrieblichen Infektionsrisikos kann der Arbeitgeber den Beschäftigten kostenfreie Corona-Tests zur Verfügung stellen. Auch hier zeigt sich eine Abschwächung gegenüber der damaligen Regelung, die eine Pflicht beinhaltete.
2. Weitere Maßnahmen bezüglich Corona
Die Regelungen zum Kinderkrankengeld bei coronaerkrankten Kindern bzw. coronabedingten Schul- und Kitaschließungen werden bis zum 07.04.2023 verlängert (§ 45 Absatz 2a, b SGB V).
Weiterhin werden die Sonderregelungen des Familienpflegezeitgesetzes und Pflegezeitgesetzes größtenteils bis 30.04.2023 verlängert (§ 9 PflegeZG, § 3 FamPflegeZG).
Auf Bundesebene gilt demnach bis zum 7. April 2023 weiterhin die Maskenpflicht für Bürgerinnen und Bürger sowie definierte Berufsgruppen im öffentlichen Personenfernverkehr. Die derzeit geltende Maskenpflicht im Luftverkehr läuft aus.
3. Spezielle Maßnahmen in der Pflege:
Arbeitgebende in Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe erhalten, sofern es erforderlich ist, die Ermächtigung, personenbezogene Daten über den Impfstatus zu verarbeiten, „um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung“ zu entscheiden; dies gilt nicht für „übertragbare Krankheiten, die im Rahmen einer leitliniengerechten Behandlung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr übertragen werden können“. Dabei beschränkt sich die Regelung zu den Arbeitgeberkompetenzen für Covid 19-Erkrankungen nicht mehr lediglich auf Corona-Fälle. Ebenso entfällt die Feststellung einer epidemischen Lage nationaler Tragweite als Voraussetzung.
Zudem soll bundesweit eine Masken- und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen gelten.
4. Maßnahmen zur Energieeinsparung
Mit der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) ist eine Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung in Kraft getreten, die auch Regelungen zur Absenkung von Temperaturen in Büroräumen enthält. Demnach darf vom 01.09.2022 bis zum 28.02.2023 in öffentlichen Nichtwohngebäuden für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit die Lufttemperatur höchstens 19 Grad Celsius betragen (§ 6 Absatz 1 Nr. 1 EnSikuMaV). Für andere Arten von Tätigkeiten, z. B. für körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Stehen und Gehen sind 18 Grad Celsius vorgesehen (§ 6 Absatz 1 Nr. 2ff. EnSikuMaV).
Nach § 6 Absatz 3 EnSikuMaV gelten die genannten Höchstwerte nicht für medizinische Einrichtungen, Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe und Pflegeeinrichtungen, Schulen und Kindertagesstätten sowie weitere Einrichtungen, bei denen höhere Temperaturen in besonderer Weise zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der sich dort aufhaltenden Personen geboten sind. Des Weiteren gelten die genannten Höchsttemperaturen nicht, soweit Beschäftigte durch die niedrigeren Lufttemperaturen in ihrer Gesundheit gefährdet sind oder sonstige Schutzmaßnahmen nicht möglich oder ausreichend sind.
Des Weiteren wird festgelegt, dass kaltes Wasser für das Händewaschen genügt, wenn warmes Wasser für die Tätigkeit nicht erforderlich ist.