Zeitweilige Verhinderung von Personalratsmitgliedern

Gesetzliche Regelung (§ 31 BPersVG)

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BPersVG tritt ein Ersatzmitglied ein, wenn ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert ist. Die Regelung ist zwingend. Es ist deshalb nicht möglich, dass die Personalvertretung etwa durch Beschluss oder durch Geschäftsordnung eine abweichende Regelung trifft. Da die Vorschrift auch abschließend ist, können auch keine ergänzenden Vereinbarungen getroffen werden.

§ 31 BPersVG Ersatzmitglieder

(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert ist.

(2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, so tritt der nicht gewählte Beschäftigte mit der nächsthöheren Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein.

(3) § 29 Abs. 2 gilt entsprechend bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit vor dem Eintritt des Ersatzmitgliedes in den Personalrat.

(4) Im Falle des § 27 Abs. 2 Nr. 4 treten Ersatzmitglieder nicht ein.

Sinn und Zweck

Der Eintritt von Ersatzmitgliedern im Falle der Verhinderung eines ordentlichen Personalratsmitglieds dient der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und der vom Gesetzgeber vorgesehenen Regelstärke der Personalvertretung. Um eine möglichst wirksame Wahrnehmung der personalvertretungsrechtlichen Aufgaben zu erreichen und eine dem Wählerwillen entsprechende Besetzung der Personalvertretung zu gewährleisten, sollen selbst kurze Unterbrechungen im Falle zeitweiliger Verhinderung vermieden werden.

Zeitweilige Verhinderung

Eine zeitweilige Verhinderung ist gegeben, wenn das Personalratsmitglied aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen sein Amt nicht ausüben oder ihm die Amtsausübung nicht zugemutet werden kann (VGH Bayern, 14.9.1988, PersV 1989, 536). Auf die Dauer der Verhinderung kommt es nicht an. Zeitweilige Verhinderung liegt z.B. vor bei

  • Dienstreise oder Dienstbefreiung;
  • Krankheit (auch langwierige Erkrankung, die sich u. U. bis zum Ende der Amtszeit zieht); bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ist strittig, ob das Personalratsmitglied auch dann verhindert ist, wenn es wegen der Art der Erkrankung (z.B. Armbruch eines Kraftfahrers) die Personalratsgeschäfte wahrnehmen kann und will. Das BAG stellt für den Bereich des BetrVG auf die Umstände des Einzelfalls ab (BAG v. 15.11.1984, BAGE 47, 201). Aus Gründen der Rechtssicherheit und weil es nicht im Belieben des einzelnen Personalratsmitglieds stehen darf, ob es trotz Arbeitsunfähigkeit „Lust“ auf Personalratsarbeit hat, wird hier der Auffassung der Vorzug gegeben, die bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit stets von einer Verhinderung ausgeht (VGH Bayern v. 23.7.2003, ZfPR 2003, 338;
  • Urlaub, und zwar auch dann, wenn das Personalratsmitglied zur Teilnahme bereit wäre (siehe oben; VGH Bayern 14.9.1988, PersV 1989, 536);
  • auswärtige Schulungsteilnahme;
  • Ruhen der Mitgliedschaft nach § 30 BPersVG;
  • unmittelbare persönliche Betroffenheit eines Personalratsmitglieds; diese liegt aber nicht deshalb vor, weil ein Personalratsmitglied bei den Wahlen zum Vorsitzenden, den Vorstandsmitgliedern oder für die Freistellung (vom Dienst oder zur Teilnahme an Schulungsveranstaltungen) selbst kandidiert;
  • Grundwehrdienst, Wehrübungen, Zivil-/Ersatzdienst;
  • Abordnung, solange die Drei-Monats-Frist noch nicht überschritten ist;
  • Mutterschutz und Elternurlaub.

Eine zeitweilige Verhinderung im Sinne des Gesetzes liegt u.a. nicht vor in folgenden Fällen:

  • Durchführung einer Personalratssitzung während der Freizeit eines schichtdienstleistenden Personalratsmitglieds (Süllwold, ZfPR 1990, 189);
  • Fernbleiben eines Personalratsmitglieds aus persönlichen Beweggründen (z.B. Verärgerung);
  • kurzfristige Abwesenheit während der Sitzung zur Führung eines dringenden Telefongesprächs;
  • Verlassen der Sitzung, um ein unvorhersehbar notwendig gewordenes Dienstgeschäft wahrzunehmen;
  • während der Dauer eines Ausschlussverfahrens.

Anzeige-/Prüfpflicht

Der Personalratsvorsitzende muss im Zusammenhang mit der Ladung keine Nachforschungen darüber anstellen, ob ein Personalratsmitglied verhindert ist. Weiß er von einer Verhinderung, muss er selbstverständlich das Ersatzmitglied laden. Ein Personalratsmitglied ist verpflichtet, seine Verhinderung dem Personalratsvorsitzenden unter Angabe der Gründe anzuzeigen. Der Vorsitzende muss dann prüfen, ob eine Verhinderung objektiv gegeben ist (BVerwG v. 14.2.1969, PersV 1970, 60); eine nachvollziehbare Erklärung darf ihm aber genügen. Ist ein Personalratsmitglied krank gemeldet, so hat der Vorsitzende das Ersatzmitglied zu laden, da ihm keine Handhabe zur Verfügung steht, die Richtigkeit nachzuprüfen.

Folgen des Vorliegens einer Verhinderung

Ist eine Verhinderung objektiv gegeben, so tritt an die Stelle des ordentlichen Personalratsmitglieds kraft Gesetzes das zuständige Ersatzmitglied; einer Ladung oder zustimmenden Entscheidung des Personalratsvorsitzenden bedarf es nicht. Folglich tritt das Ersatzmitglied automatisch auch dann ein, wenn der Vorsitzende von der Verhinderung nicht informiert ist.

Folgen des Verstoßes

Wird bei objektiv vorliegender Verhinderung das Ersatzmitglied nicht geladen und bleibt es deshalb der Sitzung fern oder wird umgekehrt das Ersatzmitglied geladen, obwohl eine Verhinderung nicht vorliegt, so ist der Personalrat fehlerhaft zusammengesetzt. Es werden deshalb u.U. in der Sitzung Beschlüsse gefasst, an denen Personen mitwirken, die nach der gesetzlichen Regelung über die Zusammensetzung der Personalvertretung und über die Heranziehung von Ersatzmitgliedern zu einer Mitwirkung nicht berufen sind (BVerwG v. 14.2.1969, PersV 1970, 60). Ein solcher Beschluss ist grundsätzlich rechtswidrig. Fehler bei der Ladung können eine schwere Pflichtverletzung seitens des Vorsitzenden darstellen.

Bearbeitungsstand: 3/2012

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