Bund und Kommunen
Alterssicherung
Die verschiedenen Alterssicherungssysteme in der Bundesrepublik haben sich - jeweils für sich genommen, wie auch in ihrem Zusammenwirken - bewährt und müssen daher erhalten bleiben. Dies gilt für das bei weitem größte Alterssicherungssystem, die Gesetzliche Rentenversicherung. Dies gilt aber auch für die Beamtenversorgung und für die Altersversorgungssysteme im öffentlichen Dienst.
Das System der gesetzlichen Rentenversicherung muss weiterhin auf dem bewährten Prinzip der Lohn- und Beitragsbezogenheit basieren. Allerdings gilt für die gesetzliche Rentenversicherung auch, dass sie sich im Laufe ihrer Geschichte immer wieder an die wandelnden Rahmenbedingungen anpassen musste und angepasst hat. Nur durch eine solche Anpassung ist gewährleistet, dass die Rentenversicherung ihre Zielsetzung, die materielle Sicherung der Menschen im Alter zu gewährleisten, auch langfristig erfüllen kann.
Eine große Herausforderung für das System der gesetzlichen Rentenversicherung ist der „demographische Wandel“ mit einem zunehmenden Anteil älterer Menschen bei gleichzeitig niedriger Geburtenrate. Die damit zusammenhängenden Reformmaßnahmen der letzten Jahre waren ein Versuch, eine Anpassung des bestehenden Rentenversicherungssystems an die rückläufige Bevölkerungsentwicklung einzuleiten. Dabei standen in erster Linie die ökonomischen Probleme der Rentenversicherung im Vordergrund. Der strukturelle Reformbedarf der gesetzlichen Rentenversicherung, der sich aus dem gesellschaftspolitischen Wandel der letzten Jahrzehnte ergibt, wurde hingegen nicht in dem selben Maße thematisiert.
Eine Reform, die zum Ziel hat, die gesetzliche Rentenversicherung dauerhaft zu stabilisieren, muss jedoch die zentralen gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, die auf die gesetzliche Rentenversicherung einwirken, mitberücksichtigen und darf nicht versuchen, die Finanzierungsprobleme der Alterssicherung ausschließlich durch Leistungskürzungen oder durch Erhöhungen der Beiträge zu lösen.
Weitere Reformmaßnahmen in den Alterssicherungssystemen müssen eine langfristig angelegte Strategie verfolgen, die folgende Ziele beinhaltet:
Berücksichtigung der strukturellen Veränderungen in der Arbeitswelt, um auf lange Sicht die Zahl der Beitragszahler wieder zu erhöhen.
Berücksichtigung des veränderten Rollenverständnisses von Frauen und Männern. In entsprechende politische Maßnahmen müssen auch institutionelle Hilfen zur besseren Vereinbarkeit von Kindererziehung und Beruf mit einfließen.
Bekämpfung der Frühinvalidität durch Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Zugleich muss die medizinische und berufliche Rehabilitation verstärkt gefördert werden, um Frühverrentungen und andere Folgen von berufsbedingten Erkrankungen zu vermeiden. Dabei muss die Rehabilitation auf hohem Niveau erhalten werden.
Im Rahmen der Weiterentwicklung und Anpassung des bestehenden Rentenversicherungssystems an die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen muss auch die eigenständige Alterssicherung der Frauen weiter verbessert werden. Ziel muss dabei sein, die Rentenanwartschaften von Frauen auszuweiten, um deren Versorgungssituation im Alter zu verbessern, die Erwartungssicherheit der Rentenleistungen zu erhöhen und dem Bedürfnis nach einer von der Frau selbst erworbenen - und nicht von der Rente des Ehemanns abgeleiteten - Versorgung im Alter nachzukommen.
Die Maßnahmen der vergangenen Rentenreformen haben sich nicht auf die gesetzliche Rentenversicherung beschränkt, sondern vielmehr auch den Ausbau der anderen Säulen der Alterssicherung vorangetrieben, nämlich der privaten Altersvorsorge und der betrieblichen Altersversorgung. So wird die private Altersvorsorge als zweite Säule der Alterssicherung durch die Einführung der staatlichen Förderung kapitalgedeckter Altersvorsorge in Zukunft neben der gesetzlichen Rentenversicherung einen wesentlich größeren Stellenwert als bisher haben.
Weitere Schritte in diese Richtung dürfen allerdings nicht mit einer fortschreitenden Absenkung des Sicherungsniveaus der paritätisch finanzierten gesetzlichen Rentenversicherung einhergehen.
Die betriebliche Altersversorgung ist als dritte Säule innerhalb des Gesamtsystems der Alterssicherung gestärkt worden. Gerade auch vor dem Hintergrund der strukturellen Veränderungen in der Arbeitswelt und in der Gesellschaft sowie der damit verbundenen Probleme für die Alterssicherung war ihr Ausbau unumgänglich. Allerdings besteht nach wie vor das Problem, dass die betriebliche Altersversorgung nicht nur ein Element der betrieblichen Sozialpolitik ist, sondern immer auch zum Ziel hat, die Bindung des Arbeitnehmers an das Unternehmen zu stärken. Das personalpolitische Ziel der stärkeren Betriebsbindung tritt damit jedoch in Konkurrenz zu der heute von den Arbeitnehmern erwarteten Bereitschaft zur Mobilität und Flexibilität. Um diesen Zielkonflikt zu vermeiden, ist eine deutliche Verbesserung von Mitnahmemöglichkeiten (Portabilität) in der betrieblichen Altersversorgung anzustreben. Zudem dürfen die Unverfallbarkeitsfristen nicht zu einem de facto-Ausschluss bestimmter Arbeitnehmergruppen mit regelmäßig kürzeren Betriebszugehörigkeiten führen.
Im Hinblick auf den weiteren Ausbau der betrieblichen Altersversorgung hält der dbb außerdem die bessere Verteilung der Leistungen für erforderlich. Ziel muss es sein, möglichst alle Arbeitnehmer und insbesondere auch die mit geringeren Entgelten und höheren Arbeitsmarktrisiken in weit höherem Maße einzubeziehen.
Die Beteiligung der Arbeitnehmer am Investivvermögen als neue vierte Säule der Alterssicherung muss ebenfalls weiter verbessert werden. Das Risiko des Arbeitnehmers muss dabei durch differenzierte Anlageformen begrenzt werden. Für den öffentlichen Dienst sind adäquate Beteiligungsmöglichkeiten zu entwickeln.
Das eigenständige Beamtenversorgungsrecht ist ein wesentlicher Baustein der Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn. Seine Grundprinzipien sind die amtsangemessene Alimentation im Alter und die Versorgung aus dem letzten Amt. Die Beamtenversorgung unterscheidet sich insofern grundlegend von anderen Alterssicherungssystemen. Der dbb lehnt deshalb Bestrebungen in Richtung auf eine Einheitsversicherung oder „Erwerbstätigenversicherung“ ab, weil damit den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht Rechnung getragen wird. Unbeschadet dessen sind die Regelungen des Beamtenversorgungsrechts und ihre finanziellen Auswirkungen über regelmäßige Versorgungsberichte zu überprüfen und geeignete gesetzgeberische Maßnahmen zu treffen, wenn dies objektiv erforderlich ist, um die