Bund und Kommunen
Rente
Rentenansprüche sind davon abhängig, dass zuvor Beiträge gezahlt worden und bestimmte persönliche und versicherungsrechtliche Bedingungen erfüllt sind. Grundvoraussetzung für jede Rente ist, dass vorher eine bestimmte Versicherungszeit (Wartezeit) zurückgelegt worden ist. Die Wartezeit ist je nach Rentenart verschieden hoch. Aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden u.a. folgende Renten gezahlt:
Regelaltersrente
Anspruch auf Rente wegen Alters hat nur der Versicherte selbst. Voraussetzung ist zunächst, dass der Versicherte das 67. Lebensjahr vollendet hat. Des Weiteren muss er die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre.
Altersrente für langjährige Versicherte
Anspruch auf diese Altersrente haben Versicherte, die das 67. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Betroffen sind die Jahrgänge ab 1937. Sie kann vorzeitig nach Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werden.
Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähige
Diese Altersrente wird gewährt, wenn der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet hat und bei Rentenbeginn anerkannter Schwerbehinderter oder berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist. Des Weiteren muss er die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Sie kann vorzeitig nach Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Anerkannte Schwerbehinderte sind alle Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50, solange sie ihren Wohnsitz in Deutschland oder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union haben. Über den Grad der Behinderung entscheidet das Versorgungsamt.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
Anspruch auf diese Altersrente haben Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, und entweder bei Beginn der Rente arbeitslos sind und in den letzten 1 1/2 Jahren vor dem Rentenbeginn mindestens 52 Wochen arbeitslos waren oder 24 Kalendermonate Altersteilzeit ausgeübt haben. Darüber hinaus muss der Versicherte in den letzten 10 Jahren vor dem Rentenbeginn für mindestens acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet haben und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. Soweit es um 52-wöchige Arbeitslosigkeit geht, muss diese ab dem 1. Januar 2000 nicht mehr in den letzten 1 1/2 Jahren, sondern in einem beliebigen Zeitraum nach Vollendung eines Lebensalters von 58 und sechs Monaten liegen.
Altersrente für Frauen
Diese Rente wird Frauen gewährt, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und nach Vollen- dung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet haben. Auch hier ist Voraussetzung, dass die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist. Ab dem Jahre 2000 wird die Altersgrenze stufenweise auf das 65. Lebensjahr angehoben.
Neben den aufgeführten Altersrenten gewährt die gesetzliche Rentenversicherung auch Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Renten wegen Todes.