Amtsangemessene Beschäftigung

Es liegt grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn, den Inhalt des abstrakt- und des konkret-funktionalen Amtes festzulegen. Allerdings ist der Dienstherr auch gehalten, dem Beamten solche Funktionsämter zu übertragen, die in ihrer Wertigkeit dem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen. Bei jeder sachlich begründbaren Änderung der dem Beamten übertragenen Funktionsämter muss ihm stets ein amtsangemessener Tätigkeitsbereich verbleiben (vgl. Bundesverwaltungsgericht 2 C 26.05). Der zeitlich unbefristete Entzug eines Funktionsamtes verletzt den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung.

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