Bund und Kommunen
Arbeitsbereitschaft
Definiert wird Arbeitsbereitschaft als „Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung“, die der Arbeitnehmer in der Regel am Arbeitsplatz verbringt, so dass der Arbeitnehmer unverzüglich die Arbeitsleistung aufnehmen kann. Arbeitsbereitschaft ist stets als volle Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu werten.