Bund und Kommunen
Arbeitsgericht
Grundsätzlich ist gemäß § 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) das Arbeitsgericht für die Streitigkeiten in arbeitsrechtlichen Verfahren (sachlich) zuständig. Örtlich zuständig ist gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 495 ZPO in Verbindung mit §§ 12 ff. ZPO das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz hat. Örtlich zuständig im Beschlussverfahren ist grundsätzlich das Arbeitsgericht des Bezirks, in dem der Betrieb liegt. Es kommt nicht auf den Streitwert an. Besetzt ist der Spruchkörper beim Arbeitsgericht als Kammer mit einem Vorsitzenden hauptamtlichen Richter und je einem "Ehrenamtlichen Arbeitsrichter" von Arbeitnehmerseite und Arbeitgeberseite. Diese beiden werden über Vorschlagslisten der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände bestimmt. Dabei hat jeder dieser drei Richter dasselbe Stimmengewicht.
Gegen Urteile des Arbeitsgerichts ist die Berufung zum Landesarbeitsgericht im Urteilsverfahren möglich. Ebenso entscheidet das Landesarbeitsgericht bei Beschwerden über Beschlüsse des Arbeitsgerichts im Beschlussverfahren. Der Spruchkörper ist genauso besetzt wie bei den Arbeitsgerichten. In allen Bundesländern ist jeweils ein Landesarbeitsgericht eingerichtet. Lediglich Nordrhein-Westfalen mit drei Landesarbeitsgerichten, Bayern mit zwei Landesarbeitsgerichten sowie Berlin und Brandenburg mit einem gemeinsamen Landesarbeitsgericht weichen davon ab. Gegen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts können Rechtsmittel – in der Regel Revision, gegebenenfalls Sprungrevision vom Arbeitsgericht – zum Bundesarbeitsgericht eingelegt werden. Auch Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts sind möglich.