Besteuerung der Alterseinkünfte

Anders als Angestellte zahlen Beamte während ihrer aktiven Dienstzeit keine Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV). Folglich wurden die Versorgungsbezüge, die Pensionen der Beamten, bislang auch im vollen Umfang besteuert, während bei den gesetzlich Rentenversicherten nur der Ertragsanteil der Rente (rund 27 Prozent) versteuert werden musste. Die Beamten konnten lediglich den Arbeitnehmer-Pauschbetrag sowie den Versorgungsfreibetrag steuerlich absetzen. Diese Ungleichbehandlung wurde durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts im März 2002 als verfassungswidrig eingestuft. Der Gesetzgeber musste handeln und verabschiedete zum 1. Januar 2005 das Alterseinkünftegesetz. Mit dem Gesetz wird die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen völlig neu gestaltet. Kernelement ist hierbei die Einführung der so genannten nachgelagerten Besteuerung.

Beiträge zu Leibrentenversicherungen, im Wesentlichen zur GRV, die berufsständische Versorgung und neu zu entwickelnde private kapitalgedeckte Leibrentenversicherungen, sind als Sonderausgaben beschränkt steuerlich abziehbar. Die geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) werden ab dem Jahr 2005, beginnend mit einem Prozentsatz von 60 Prozent und bis zum Jahr 2025 auf 100 Prozent jährlich um zwei Prozentpunkte ansteigend, abziehbar sein. Des Weiteren können sonstige Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) bei Steuerpflichtigen, die Aufwendungen zu einer Krankenversicherung in vollem Umfang allein tragen, bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 2 400 Euro und bei anderen Steuerpflichtigen bis zu einem Höchstbetrag von 1 500 Euro abgezogen werden. Ab dem 01. Januar 2010 werden Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe des sogenannten Basissicherungsniveaus grundsätzlich vollständig von der Steuer absetzbar sein. Neben den eigenen Aufwendungen zählen dazu auch Beiträge, die vom Ehegatten, eingetragene Lebenspartnern oder für Kinder geleisten werden.

Leibrenten, die auf diesen Altersvorsorgebeiträgen beruhen, werden ab dem Jahr 2005 einheitlich zu 50 Prozent der Besteuerung unterliegen. Dies gilt sowohl für alle Bestandsrenten als auch für die in diesem Jahr erstmals gezahlten Renten. Der steuerbare Anteil der Rente wird zukünftig für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahr 2020 in Schritten von zwei Prozentpunkten auf 80 Prozent und anschließend in Schritten von einem Prozentpunkt bis zum Jahr 2040 auf 100 Prozent angehoben (siehe Grafik). Der sich hieraus ergebende steuerfrei bleibende Anteil der Jahresbruttorente wird für jeden Rentnerjahrgang auf Dauer festgeschrieben. Parallel zur Erhöhung der Besteuerung der Renten wird der den Beamten (Pensionären) zustehende Versorgungsfreibetrag abgeschmolzen. Der Versorgungsfreibetrag in Form seiner relativen Höhe von 40 Prozent der Versorgungsbezüge - aber höchstens 3 000 Euro - wird mit jährlich 1,6 Prozentpunkten in den ersten 15 Jahren nach der Neuregelung und mit jährlich 0,8 Prozentpunkten in den nachfolgenden 20 Jahren über 35 Jahre auf Null gesenkt. Im Zuge der Neuordnung der Besteuerung der Altersbezüge wird auch eine Absenkung des Arbeitnehmerpauschbetrages für die Bezieher von Versorgungsbezügen vorgenommen. Dies erfolgt im Jahr 2005 durch einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Höhe von 900 Euro, der bei allen Versorgungsbezügen vorzunehmen ist und der dann ebenfalls schrittweise abgeschmolzen wird Auch für Pensionäre gilt, dass die Besteuerungssituation festgeschrieben wird, die im Jahr des Eintritts in den Ruhestand vorgelegen hat. Im Jahr 2040 soll die gleichmäßige Besteuerung von Renten und Pensionen vollständig erreicht sein.

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