Bund und Kommunen
Dienstreisezeiten
Beamtenbereich
Bei Dienstreisen ist die Zeit zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte Arbeitszeit. Bei ganz- oder mehrtägigen Dienstreisen gilt die regelmäßige Arbeitszeit des jeweiligen Tages als geleistet.
Reisezeiten und Wartezeiten sind keine Arbeitszeit. Sie werden jedoch als Arbeitszeit bei Bundesbeamtinnen und –beamten gemäß § 11 Abs. 1 Arbeitszeitverordnung des Bundes (AZV) berücksichtigt, soweit
1.sie innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit anfallen oder
2.die Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienstreisen unterbrochen wird.
Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Dauer der Dienstreise bis zur Länge der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt. Fällt eine Dienstreise bei Teilzeitbeschäftigung auf einen nach dem jeweiligen Arbeitszeitmodell dienstfreien Montag bis Freitag, kann dieser Tag mit einem anderen Tag zeitnah getauscht werden (§ 11 Abs. 2 AZV).
Bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, ist ein Freizeitausgleich in Höhe von einem Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten zu gewähren. Dies gilt auch für Reisezeiten an Sonnabenden, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen. Bei Gleitzeit wird ein Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Die tatsächlichen Reisezeiten sind von der Beamtin oder dem Beamten anzuzeigen (§ 11 Abs. 3 S. 1-4 AZV).
Arbeitnehmende
Bis zum Inkrafttreten des TVöD im Oktober 2005 und des TV-L im November 2006 regelte § 17 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT die Behandlung von Dienstreisezeiten.
Ob Zeiten der Hin- und Rückfahrt zum bzw. vom Zielort der Dienstreise als Arbeitszeit zählen und entsprechend vergütet werden, wird nun durch § 44 Abs. 2 TVöD BT-V bzw. § 6 Abs. 11 TV-L bestimmt. Nach diesen Vorschriften gilt bei Dienstreisen nur die Zeit der Tätigkeit am Geschäftsort als entgeltpflichtige Arbeitszeit. Hintergrund dieser Vorschriften ist, dass für die Einordnung von Dienstreisezeiten als Arbeitszeit die mit der Reise einhergehende Belastung des Beschäftigten entscheidend ist. Deshalb liegt keine Arbeitszeit vor, wenn der Arbeitgeber lediglich die Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels vorgibt, es dem Beschäftigten aber überlässt, wie er die Dienstreisezeit nutzt. Wer „dösen“ oder schlafen darf, wird durch die Reise nicht belastet und zwar selbst dann nicht, wenn er tatsächlich Arbeitsaufgaben erledigt. Die Freiheit des Beschäftigten selbst über seine Zeit bestimmen zu können, schließt eine mit der Reise einhergehende Belastung aus. In solchen Fällen werden Dienstreise- als auch Aufenthaltszeiten wie Ruhezeiten behandelt.
Damit der Beschäftigte an Dienstreisetagen jedoch keine Entgelteinbußen erleidet, haben die Tarifparteien im TVöD und TV-L geregelt, dass für solche Reisetage mindestens die vereinbarte dienstplanmäßige Arbeitszeit vergütet wird, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. Somit wird sichergestellt, dass dem Beschäftigten mindestens die regelmäßige tägliche Arbeitszeit vergütet wird, selbst wenn am auswärtigen Geschäftsort weniger gearbeitet wird.
Nach dem Bundesarbeitsgericht gelten Dienstreisezeiten dann aber als entgeltpflichtige Arbeitszeit, wenn der Beschäftigte die Hin- und Rückfahrt in öffentlichen Verkehrsmitteln zur Erledigung seiner Arbeitsaufgaben nutzen muss. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber zum Beispiel die Bearbeitung von Akten, E-Mails, die Vor- und Nachbearbeitung des auswärtigen Termins angeordnet hat.
Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Anrechnung von Dienstreisestunden auf ein Gleitzeitkonto. Ein Gleitzeitkonto dient der Ermittlung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit im Verhältnis zu der vom Beschäftigten geschuldeten Arbeitszeit. Reine Dienstreisezeit gilt aber als Ruhezeit. Lediglich unter den engen Voraussetzungen des neu in das Tarifrecht des Öffentlichen Dienstes eingeführten § 44 Abs. 2 Satz 3 TVöD BT-V bzw. § 6 Abs. 11 Satz 3 TV-L ist ein Freizeitausgleich bzw. die Anrechnung der Dienstreisestunden auf ein Gleitzeitkonto möglich. Voraussetzung ist ein Umfang von mindestens 15 Dienstreisestunden im Kalendermonat außerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit. Auf Antrag des Beschäftigten wird dann ein Viertel der ab der 15. geleisteten Dienstreisestunde durch Freizeit ausgeglichen beziehungsweise auf dem Gleitzeitkonto angerechnet.
Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung wird eine während der Dienstreise erfolgte – bezogen auf die individuelle Arbeitszeit – überproportionale Inanspruchnahme durch Freizeit ausgeglichen.