Bund und Kommunen
Dienstwohnung
Wenn es die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann der Dienstvorgesetzte ihm nachgeordnete Beamte anweisen, in bestimmter Entfernung vom Dienstort oder in einer Dienstwohnung zu wohnen (§ 72 Abs. 2 BBG). Im Übrigen haben Beamte ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird (§ 72 Abs. 1 BBG).