Bund und Kommunen
Gleichbehandlungsgrundsatz
Beamte
Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes i.V.m. § 9 des Bundesbeamtengesetzes bzw. § 9 des Beamtenstatusgesetzes). Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.
Arbeitnehmer
Aufgrund des im Arbeitsrecht zu beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatzes ist es dem Arbeitgeber verwehrt, einzelne Arbeitnehmer bei der Gewährung von Leistungen ohne Sachgrund gegenüber anderen Arbeitnehmern in einer vergleichbaren Lage schlechter zu stellen. Dieser Grundsatz gilt allerdings nur für kollektive Regelungen, also für Leistungen, die der Arbeitgeber einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern zukommen lässt. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit hingegen wird durch den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht eingeschränkt. Im Einzelfall kann der Arbeitgeber also einem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag eine Leistung zukommen lassen, die er anderen nicht gewährt. Bei einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz kann auch der benachteiligte Arbeitnehmer, der ohne Sachgrund schlechter gestellt wurde, einen Anspruch auf die Leistung geltend machen.