Bund und Kommunen
Kindererziehungszeiten
Kindererziehungszeiten sind die Zeiten der Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren, bei Geburten ab dem 1. Januar 1992. Bei Geburten vor dem 1. Januar 1992 wird nur das erste Lebensjahr eines Kindes als Kindererziehungszeit angerechnet. Die Kindererziehungszeiten gelten in der gesetzlichen Rentenversicherung als Beitragszeiten und werden auf die Wartezeiten für die Rente angerechnet. Darüber hinaus werden Zeiten der Erziehung bis zum 10. Geburtstag des Kindes als so genannte Berücksichtigungszeiten angerechnet.
Nach dem Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997 werden Erziehende ab dem 1. Juli 2000 so behandelt, als würden sie das Durchschnittseinkommen erzielen. Sie erhalten also einen Entgeltpunkt pro Jahr der Kindererziehung. Gleichzeitig werden seit dem 1. Juli 1998 Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten neben den durch Beitragszahlung erworbenen Entgeltpunkten berücksichtigt, um berufstätige Mütter nicht zu benachteiligen.
Beamtenbereich
Im Beamtenversorgungsrecht von Bund und Ländern werden für ab 1992 geborene Kinder – entsprechend der gesetzlichen Rentenversicherung - bis zu drei Entgeltpunkte (für 36 Monate) als gesonderter Kindererziehungszuschlag zum Ruhegehalt gewährt. Für vor 1992 geborene Kinder erfolgt – abhängig vom Rechtskreis - entweder zumeist eine pauschale Anerkennung von sechs Monaten voller ruhegehaltfähiger Dienstzeit oder (alternativ) ein Kindererziehungszuschlag. Beim Bund erfolgte diesbezüglich mit Wirkung zum 1. September 2020 ein Umstieg auf einen Kindererziehungszuschlag für 30 Monate.