Bund und Kommunen
Krankenversicherungspflicht
Erstmals in der deutschen Sozialgeschichte besteht seit 1. Januar 2009 für alle Bürgerinnen und Bürger die Pflicht, eine Krankenversicherung abzuschließen. Dies gilt auch für Beamte. Im Zeitraum vom 1. April 2007 bis 31. Dezember 2008 galt die Versicherungspflicht (noch) nicht für Personen, die einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachweisen konnten, wie etwa die Beihilfe oder Heilfürsorge.
Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung wurden alle Bürgerinnen und Bürger verpflichtet, sich in einer Krankenversicherung zu versichern. Die geschätzten 200.000 bis 300.000 Bürgerinnen und Bürger, die zu diesem Zeitpunkt keinen Versicherungsschutz besaßen, erhielten somit die Möglichkeit, in die Solidargemeinschaft zurückzukehren und sich durch Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung gegen das finanzielle Risiko einer Krankheit abzusichern. Niemandem kann künftig der Versicherungsschutz - zum Beispiel wegen Beitragsrückstand - vollständig entzogen werden. Wer sich zu spät versichert, zum Beispiel erst, wenn er erkrankt ist, musste nicht bezahlte Beiträge nachzahlen.
Gesetzliche Krankenversicherung
Seit dem 1. April 2007 greift die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ehemals in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte ohne Versicherungsschutz müssen wieder in ihrer ehemaligen gesetzlichen Krankenkasse versichert werden.
Private Krankenversicherung
Wer ohne Versicherungsschutz ist, aber ehemals in einer privaten Krankenversicherung versichert war oder der privaten Krankenversicherung zuzuordnen ist, ist verpflichtet, ab dem 1. Januar 2009 bei einer privaten Krankenversicherung einen Versicherungsvertrag abzuschließen. Bereits ab dem 1. Juli 2007 wurde für diesen Personenkreis der Standardtarif in der privaten Krankenversicherung geöffnet. Für die Versicherung im erweiterten Standardtarif spielt der persönliche Gesundheitszustand keine Rolle. Risikoabhängige Zuschläge oder Leistungsausschlüsse gibt es nicht. Der Leistungsumfang ist mit dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar.
Die Verträge im Standardtarif wurden zum 1. Januar 2009 automatisch in Verträge zum Basistarif überführt. In diesem von den privaten Versicherungen neu eingeführten Tarif sind ebenfalls Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse nicht vorgesehen. Die Leistungen des Basistarifs sind in Art, Umfang und Höhe an die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung angelehnt. Auch hier gilt, ebenso wie im Standardtarif, dass der Versicherungsbeitrag nicht höher als der durchschnittliche Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung sein darf. Die Begrenzung des Höchstbeitrages auf 150 Prozent bei Ehegatten und Lebenspartnern entfällt im Basistarif. Jeder Versicherte muss seinen vollen Beitrag entrichten. Für Personen mit Anspruch auf Beihilfe tritt an Stelle des Höchstbeitrages der gesetzlichen Krankenversicherung ein Höchstbeitrag, der dem prozentualen Anteil des beihilfeergänzenden Leistungsanspruches entspricht.
Für Bezieher von Beihilfe oder ähnlichen Leistungen ist eine die Leistungen des Beihilfeträgers auf den festgelegten Mindestumfang ergänzende Absicherung ausreichend. Ausreichend ist eine Absicherung in Tarifen, die eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung vorsehen. Vor dem 1. April 2007 abgeschlossene Krankheitskostenversicherungsverträge müssen aus Bestandsschutzgründen nicht angepasst werden. Eine Pflicht zur Versicherung besteht nicht für Personen, die Anspruch auf freie Heilfürsorge haben.