Bund und Kommunen
Änderungskündigung
Auch die Änderungskündigung ist eine echte Kündigung. Der Angestellte kann das Änderungsangebot annehmen und das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortsetzen oder das Angebot ablehnen. Bei Ablehnung des Angebotes endet das Arbeitsverhältnis fristgemäß. Der Angestellte kann das Angebot aber auch unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist und die Änderungskündigung durch die Arbeitsgerichte überprüfen lassen.