Kündigungsfrist

Eine ordentliche Kündigung setzt die Einhaltung der Kündigungsfrist voraus. In § 34 Abs. 1 TVöD bzw.§ 34 Abs. 1 TV-L sowie § 34 Abs. 1 TV-H ist eine von der gesetzlichen Kündigungsfrist abweichende Regelung getroffen worden, welche sich nach der Beschäftigungszeit richtet. Maßgebend ist die erreichte Beschäftigungszeit am Tage des Zugangs der Kündigung. Die Kündigungsfrist beträgt innerhalb der ersten sechs Monate der Beschäftigung zwei Wochen zum Monatsende und steigt in Stufen je nach Dauer der Beschäftigungszeit. Anders als bei den gesetzlichen Regelungen gelten die tariflichen Kündigungsfristen des § 34 Abs. 1 TVöD/TV-L/TV-H sowohl für die Arbeitgebenden, als auch für die Arbeitnehmenden.

Ein besonderer tariflicher Kündigungsschutz besteht nur für Beschäftigte, die mindestens 15 Jahre bei demselben Arbeitgebenden beschäftigt waren, das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden. Diese können nur aus einem wichtigem Grund gekündigt werden. Wer zum Zeitpunkt des 30. September 2005 bereits nach den vormals geltenden tariflichen Regelungen des BAT ordentlich unkündbar war, bleibt es auch.

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