Bund und Kommunen
Laufbahnbefähigung
Die Laufbahnbefähigung im Sinne des Laufbahnrechts bezieht sich auf die gesamten Anforderungen in einer Laufbahn. Für Bundesbeamte ist die Laufbahnbefähigung in § 7 der Bundeslaufbahnverordnung geregelt. Hiernach erlangen Bewerberinnen und Bewerber die Laufbahnbefähigung z. B. durch erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes. Darüber hinaus ist eine Anerkennung der Laufbahnbefähigung möglich, wenn die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung außerhalb eines Vorbereitungsdienst oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes erworben wurde. Im Falle eines Befähigungserwerbs durch Lebens- oder Berufserfahrung spricht man von sogenannten anderen Bewerbern.