Andere Bewerber

Mit den Vorschriften zu den sogenannten anderen Bewerbern (z. B. im Bund § 22 BLV) werden kontrollierte Ausnahmemöglichkeiten geschaffen, um dem Dienstherrn zu ermöglichen, in Einzelfällen auf die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen von Fachleute zurückzugreifen, die sich entweder außerhalb des öffentlichen Dienstes oder als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst auf einem ihrer künftigen Laufbahn als Beamter entsprechenden Gebiet und in vergleichbarer Position qualifiziert haben, ohne die eigentlich verlangte Laufbahnbefähigung zu besitzen. Allerdings handelt es sich hierbei um Ausnahmeregelungen. Ob die Voraussetzungen vorliegen entscheidet der Bundes- bzw. der Landespersonalausschuss. Vorrang haben aber immer die Einstellung von Laufbahnbewerbern.

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