Nachwirkung eines Tarifvertrags

Nach § 4 Absatz 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrages so lange weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Diese Nachwirkung bedeutet, dass auch gekündigte Tarifverträge nach Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin insofern ihre Gültigkeit behalten, als alle im Tarifvertrag enthaltenen Inhaltsnormen zunächst statisch weitergelten. Dies gilt zwingend für tarifgebundene Arbeitnehmende, das heißt für alle, die noch vor Ende der Kündigungsfrist einer der vertragsschließenden Gewerkschaften beigetreten sind. Die Nachwirkung tritt auch dann ein, wenn die gekündigten tarifvertraglichen Regelungen lediglich individual-arbeitsrechtlich in Bezug genommen sind.

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