Bund und Kommunen
Tarifverhandlungen
Dieser Begriff bezeichnet die Verhandlungen zwischen Arbeitgebenden- und Arbeitnehmendenvertretungen mit dem Ziel, für ein bestimmtes Gebiet einen Tarifvertrag zur einheitlichen Entlohnung und für einheitliche Arbeitsbedingungen abzuschließen. Der Staat greift hierbei nicht ein und erkennt somit die Tarifautonomie der Arbeitgebenden- und Arbeitnehmendenvertretungen dafür an. Er gibt lediglich Orientierungsdaten und regelt die Mindestnormen für Arbeitsbedingungen über Gesetze. Oftmals beginnen Tarifverhandlungen auch mit Ablauf oder Kündigung eines bestehenden Tarifvertrages durch eine der Tarifvertragsparteien, in der Regel durch die Gewerkschaften. Einen einklagbaren Anspruch auf Aufnahme und Führung von Tarifverhandlungen gibt es nicht. Als Mittel zur Erzwingung eines Tarifvertrages steht nur der Arbeitskampf zur Verfügung. Hierbei ist jedoch die Friedenspflicht (zur Friedenspflicht siehe Streik) zu berücksichtigen.