Bund und Kommunen
Notdienstvereinbarung
In einer Notdienstvereinbarung werden Art und Umfang der im Rahmen eines Arbeitskampfs erforderlichen Notdienstarbeiten schriftlich festgelegt. Die Notdienstvereinbarung wird zwischen der Leitung der bestreikten Einrichtung und der streikführenden Gewerkschaft (Fachgewerkschaft des dbb, im Regelfall vertreten durch die örtliche Streikleitung) geschlossen. Darin werden die erforderlichen Arbeiten / Dienste detailliert aufgezählt und zugleich die dafür vorgesehene Anzahl von Personen genannt. Beschäftigte, die für Notdienstarbeiten eingeteilt sind, müssen diese auch verrichten.
Oftmals wird die Menge der Beschäftigten, die die Notdienste verrichten, auf die Anzahl begrenzt, die z. B. sonst nachts oder am Wochenende eingesetzt werden.
Der Umfang der Notdienstarbeiten, die in der Notdienstvereinbarung festgelegt werden orientiert sich
Weder Arbeitgebende noch Gewerkschaft (örtliche Streikleitung) sind einseitig berechtigt, Beschäftigte für Notdienstarbeiten auszuwählen. Das muss im Einvernehmen geschehen. Auch die Einteilung / Heranziehung zu Notdienstarbeiten ohne entsprechende Notdienstvereinbarung durch den Arbeitgeber ist nicht möglich.