Öffnungsklauseln

Öffnungsklauseln sind durch § 4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz (TVG) zugelassene Bestimmungen in Tarifverträgen, die es erlauben, von den grundsätzlich unmittelbar geltenden und zwingenden Bestimmungen dieses Tarifvertrags abzuweichen. So können zum Beispiel Regelungsgegenstände, die normalerweise durch Tarifverträge geregelt sind, auf betrieblicher Ebene vereinbart werden, wenn der Tarifvertrag, der für diesen Betrieb gilt, dies ausdrücklich zulässt. Eine Öffnungsklausel, die im Fall einer wirtschaftlichen Notlage eine Abweichung von den tarifvertraglich vereinbarten Mindestbedingungen erlaubt, bezeichnet man auch als Härteklausel.

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) enthält in seinen §§ 7 und 12 verschiedene Öffnungsklauseln hinsichtlich der Höchstarbeitszeit und der Sonn- und Feiertagsarbeit, die es ermöglichen, von den gesetzlichen Vorschriften abweichende tarifvertragliche Regelungen zu treffen. § 6 Abs. 4 TVöD, § 6 Abs. 4 TV-L sowie § 6 Abs. 4 TV-H schöpfen diese gesetzlich vorgesehene Möglichkeit dergestalt aus, dass sie den Weg eröffnen, abweichende Regelungen beim Vorliegen von dringenden betriebliche /dienstlichen Gründen durch eine Betriebs-/Dienstvereinbarung zu regeln.

Im Bereich der Kommunen kann die leistungsorientierte Bezahlung nach §§ 18, 18a TVöD-VKA betrieblich vereinbart werden. Die Ausgestaltung erfolgt durch einvernehmliche Dienst- oder Betriebsvereinbarung.

Nach § 23 Abs. 2 TVöD-VKA können im Bereich der Kommunen bezüglich der Jubiläumszuwendung günstigere Regelungen durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden. Nach § 23 Abs. 3 TVöD-VKA können für das Sterbegeld im Bereich der Kommunen eigene Regelungen betrieblich getroffen werden.

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