Bund und Kommunen
Pflichten der Beschäftigten
Beamte
Da Beamtinnen und Beamte in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, werden ihnen eine Reihe besonderer Pflichten auferlegt. Für Bundesbeamte sind diese in den §§ 60 ff. des Bundesbeamtengesetzes geregelt; für Landesbeamte enthalten die §§ 33 ff. des Beamtenstatusgesetzes ähnliche Regelungen.
Zu den Grundpflichten gehört unter anderem, dass Beamte ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei ihrer Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen haben. Darüber hinaus haben sie sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen; dies folgt aus dem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Diese Pflicht kann also auch verletzt werden, wenn ein Beamter außerhalb des Dienstes eine Straftat begeht. Bei ihrer Amtsführung müssen sie immer auf das Wohl der Allgemeinheit Rücksicht nehmen. Insbesondere gilt auch die allgemeine Gehorsams- und Treuepflicht.
Tarifbereich
Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer ist in erster Linie zur Leistung der (arbeits-) vertraglich geschuldeten Arbeit verpflichtet. Der Inhalt der Arbeitspflicht wird durch die tarif- und einzelvertraglich geregelten Arbeitsbedingungen bestimmt und durch das Direktionsrechts des Arbeitgebers, das dieser im Rahmen billigen Ermessens auszuüben hat, konkretisiert. Aufgrund des personenrechtlichen Charakters des Arbeitsverhältnisses besteht eine Treuepflicht der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber.
Weiterhin ist die Beschäftigte / der Beschäftigte verpflichtet, über innerdienstliche Vorgänge, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen ist oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus Schweigen zu bewahren (§ 3 Abs. 2 TVöD / TV-L).
§ 3 Abs. 1 TV-L regelt, dass die / der Beschäftigte die im Rahmen des Arbeitsvertrags geschuldete Leistung gewissenhaft und ordnungsgemäß durchzuführen hat. Die Vorschrift enthält ebenfalls die Pflicht, sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen. Eine dem § 3 Abs. 1 TV-L entsprechende Regelung enthält der TVöD nur im Besonderen Teil Verwaltung (BT-V).