Qualifizierung

Unter dem Begriff Qualifizierung versteht man den Vorgang zur Erlangung von Fähigkeiten (Qualifikationen), um eine bestimmte Aufgabe oder Anforderung erfüllen zu können. Die Qualifizierung ist von der Berufsausbildung zu unterscheiden. Qualifizierung wendet sich an Personen, die bereits im Berufsleben stehen. Es geht also um Fortbildung im weitesten Sinne.

Beamtenbereich

Für den Bundesbeamtenbereich legt § 47 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) Folgendes fest: Qualifizierungsmaßnahmen sind insbesondere

  • die Erhaltung und Fortentwicklung der Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen für die Aufgaben des übertragenen Dienstpostens und
  • der Erwerb ergänzender Qualifikationen für höher bewertete Dienstposten und für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben.

Die dienstliche Qualifizierung ist zu fördern. Beamtinnen und Beamten sind gemäß § 47 Abs. 2 BLV verpflichtet, an dienstlichen Qualifizierungen teilzunehmen.

Den Beamtinnen und Beamten soll gemäß § 47 Abs. 3 BLV ihrer Eignung entsprechend Gelegenheit gegeben werden, an dienstlichen Qualifizierungen nach Absatz 1 Nummer 2 teilzunehmen, sofern das dienstliche Interesse gegeben ist. Die Beamtinnen und Beamten können von der oder dem zuständigen Vorgesetzten vorgeschlagen werden oder sich selbst bewerben.

Um Benachteiligungen entgegenzuwirken, ist die besondere Situation von Beamtinnen und Beamten mit Familienpflichten, mit Teilzeitbeschäftigung und auf Telearbeitsplätzen nach § 47 Abs. 4 BLV besonders zu berücksichtigen

Ähnliche Regelungen gibt es auch in den Ländern.

Tarifbereich

Die Qualifizierung der Beschäftigten ist im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und im Tarifvertrag der Länder (TV-L) jeweils in § 5 geregelt.

Beamtenbereich

Qualifizierungsmaßnahmen sind gemäß § 47 BLV insbesondere

  • die Erhaltung und Fortentwicklung der Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen für die Aufgaben des übertragenen Dienstpostens und
  • der Erwerb ergänzender Qualifikationen für höher bewertete Dienstposten und für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben.

Die dienstliche Qualifizierung ist zu fördern. Beamtinnen und Beamten sind gemäß § 47 Abs. 2 BLV verpflichtet, an dienstlichen Qualifizierungen teilzunehmen.

Den Beamtinnen und Beamten soll gemäß § 47 Abs. 3 BLV ihrer Eignung entsprechend Gelegenheit gegeben werden, an dienstlichen Qualifizierungen nach Absatz 1 Nummer 2 teilzunehmen, sofern das dienstliche Interesse gegeben ist. Die Beamtinnen und Beamten können von der oder dem zuständigen Vorgesetzten vorgeschlagen werden oder sich selbst bewerben.

Um Benachteiligungen entgegenzuwirken ist die besondere Situation von Beamtinnen und Beamten mit Familienpflichten, mit Teilzeitbeschäftigung und auf Telearbeitsplätzen nach § 47 Abs. 4 BLV besonders zu berücksichtigen

Tarifbereich

Die Qualifizierung der Beschäftigten ist im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und im Tarifvertrag der Länder (TV-L) jeweils in § 5 geregelt.

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