Bund und Kommunen
Rahmenarbeitszeit
Es besteht gemäß § 6 Abs. 7 TVöD/TV-L die Möglichkeit für die Betriebsparteien, zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr eine tägliche Rahmenarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden einzurichten. Innerhalb dieser Zeit geleistete Mehrarbeit wird nicht als Überstunden angesehen. Überstunden entstehen nur außerhalb der Rahmenarbeitszeit. Dies bedeutet jedoch keine Erweiterung der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers über die tariflich vereinbarte durchschnittliche Anzahl an Wochenarbeitsstunden. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit muss in einem einjährigen Ausgleichszeitraum erreicht werden. Daher sind auch bei Vereinbarung einer Rahmenarbeitszeit verpflichtend Arbeitszeitkonten zu führen. Findet in dieser Zeit kein Ausgleich statt, sind die angeordneten Mehrstunden mit 100 Prozent des individuellen Entgelts abzugelten. Es handelt sich hierbei nicht um einen Gleitzeitrahmen, innerhalb dessen der Arbeitnehmer frei entscheiden kann, ob er außerhalb einer bestimmten Kernarbeitszeit Arbeit leistet bzw. wann er mit der Arbeit beginnt und sie beendet.
Eine Rahmenarbeitszeit kann nur durch Betriebs-/Dienstvereinbarung eingeführt werden. In Bereichen mit Schicht-/Wechselschichtarbeit kann eine Rahmenarbeitszeit nicht vereinbart werden (§ 6 Abs. 8 TVöD/TV-L).