Bund und Kommunen
Arbeitszeitkonto
Es besteht die Möglichkeit nach § 10 TVöD / TV-L sogenannte Arbeitszeitkonten einzurichten. Sie sollen dazu dienen, die Arbeitszeit flexibler zu gestalten. Es werden zwei Arten von Arbeitszeitkonten, Kurzzeit- und Langzeitkonten, unterschieden:
Bei Kurzzeitkonten werden kurzfristige Bewegungen in der Form von Plus- und Minusstunden verbucht, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums (meist innerhalb eines Jahres) ausgeglichen werden müssen. Der Ausgleich findet bei Plusstunden in der Form von Freizeit und bei Minusstunden entsprechen in der Form von Mehrarbeit statt.
Bei Langzeitkonten geht es um das langfristige Ansparen von Arbeitszeit, das heißt, Plusstunden. Hierbei geht es nicht um einen schnellen Ausgleich innerhalb eines kurzen Zeitraums, sondern um die Möglichkeit des vorzeitigen Berufsausstiegs, wenn der Ausgleich der angesammelten Plusstunden an das Ende des Berufslebens gelegt wird (Lebensarbeitszeitkonto).
Arbeitszeitkonten werden durch Betriebs- / Dienstvereinbarung eingerichtet. In diesen Vereinbarungen sind gemäß § 10 Abs. 5 TVöD folgende (Mindest-) Regelungen zu treffen:
- Die höchstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 Stunden) und das höchstmögliche Zeitguthaben (bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden), die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes anfallen dürfen
- Fristen für das Abbuchen von Zeitguthaben und den Abbau von Zeitschulden
- Die Berechtigung, das Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten (z.B. Brückentage) abzubuchen
- Folgen eines Widerrufs seitens des Arbeitgebers von bereits genehmigtem Freizeitausgleich
In Betrieben, in denen ein Arbeitszeitkorridor (§ 6 Abs. 6 TVöD / TV-L) oder eine Rahmenarbeitszeit (§ 6 Abs. 7 TVöD / TV-L) vereinbart ist, müssen Arbeitszeitkonten zwingend eingeführt werden.
Wünschenswert ist, ein Arbeitszeitkonto als so genanntes Ampelkonto einzurichten.