Bund und Kommunen
Arbeitszeitkorridor
Bei der Einrichtung eines Arbeitszeitkorridors wird den Betriebsparteien nach TVöD / TV-L ermöglicht, bis zu 45 Arbeitsstunden wöchentlich zu vereinbaren, ohne dass dafür Überstundenzuschläge bezahlt werden müssten. Jedoch muss im Durchschnitt die tariflich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit erreicht werden, das heißt, die geleistete Mehrarbeit muss innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden. Findet in dieser Zeit kein Ausgleich statt, sind die angeordneten Mehrstunden mit 100 Prozent des individuellen Entgelts abzugelten.
Der Unterschied zu den üblichen Gleitzeitregelungen besteht darin, dass die/der Arbeitgebende ein Direktionsrecht hat, also Mehrarbeit innerhalb des Korridors anordnen kann ohne dass es zuschlagspflichtige Überstunden werden. Ein Arbeitszeitkorridor kann nur durch eine Betriebs- / Dienstvereinbarung eingerichtet werden und setzt zwingend die Einrichtung von Arbeitszeitkonten für die Arbeitnehmenden voraus.
In Bereichen mit Schicht- / Wechselschichtarbeit kann ein Arbeitszeitkorridor nicht vereinbart werden (§ 6 Abs. 8 TVöD / TV-L).