Bund und Kommunen
Teilzeit
Beamtinnen und Beamte
Allgemein versteht man unter Teilzeitbeschäftigung jede Teilnahme am Berufsleben, die unterhalb der regelmäßigen Arbeitszeit für Vollzeitkräfte liegt. In Bund und Ländern gibt es zum Teil unterschiedliche Regelungen zur Teilzeitbeschäftigung von Beamtinnen und Beamten. Im Folgenden ist die geltende Rechtslage im Bereich des Bundesbeamtenrechts exemplarisch dargestellt. Die maßgeblichen Regelungen für Bundesbeamte finden sich in §§ 91 ff. des Bundesbeamtengesetzes (BBG). Nach § 91 Abs. 1 BBG kann Beamten auf Antrag Teilzeitbeschäftigung zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die familienbedingte Teilzeit und Beurlaubung ist in § 92 BBG geregelt. Hiernach ist Bundesbeamtinnen und -beamten eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Beurlaubung ohne Besoldung bis zur Dauer von 15 Jahren zu bewilligen, wenn mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger tatsächlich betreut oder gepflegt wird und keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen. Die familienbedingte Teilzeit kann auch unterhälftig gewährt werden.
Darüber hinaus kann Teilzeitbeschäftigung im Rahmen des § 92a BBG und § 92b BBG, während der Elternzeit nach § 7 Mutterschutz- und Elternzeitverordnung oder in Form einer Altersteilzeit nach § 93 BBG bewilligt werden.
Gemäß § 9 der Arbeitszeitverordnung kann auf Bundesebene bei Teilzeitbeschäftigung die Zeit einer Freistellung bis zu drei Monaten zusammengefasst werden. Wird die Freistellung an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt, darf sie bis zu einem Jahr zusammengefasst werden (sog. Sabbatmonate oder Sabbatjahr).
Tarifbereich
Das Recht der Teilzeitarbeit ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) und ergänzend in § 11 TVöD/TV-L/TV-H geregelt.
Ein Arbeitsvertrag über eine Teilzeitbeschäftigung kann frei vereinbart werden. Arbeitgebende und Arbeitnehmende vereinbaren im Arbeitsvertrag den Umfang der künftigen Arbeitszeit, beispielsweise die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, oder es wird eine feste Stundenzahl je Woche bzw. Monat zugrunde gelegt. Besteht das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate, können Arbeitnehmende nach § 8 TzBfG verlangen, dass ihre Arbeitszeit reduziert wird. Die/Der Arbeitgeber/in muss diesen Wunsch mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtern und kann ihn nur ablehnen, wenn und soweit betriebliche Gründe entgegenstehen. Zudem ist zum 1.1.2019 im TzBfG ein Anspruch auf zeitliche begrenzte Verringerung der Arbeitszeit (sog. „Brückenteilzeit“) in Unternehmen mit mehr als 45 Arbeitnehmenden geschaffen worden.
Neben diesen allgemeinen Ansprüchen gibt es für den öffentlichen Dienst zusätzlich die Vorschrift des § 11 TVöD/TV-L/TV-H, welche einen weitergehenden tariflichen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit zur Kindesbetreuung bzw. zur Pflege von Angehörigen regelt. Die Vorschriften gelten nebeneinander.
Schließlich ist zu beachten, dass Teilzeitbeschäftigte weder in Arbeitsverträgen noch in Tarifverträgen schlechter behandelt werden dürfen als Vollzeitbeschäftigte.