Bund und Kommunen
Beurlaubung
Unter Beurlaubung sind allgemein Zeiträume zu fassen, in denen Beamtinnen und Beamte mit Genehmigung des Dienstherrn von der Verpflichtung befreit sind, Dienst zu leisten, das zugrundeliegende Beamtenverhältnis aber bestehen bleibt. Die Besoldung wird während dieser Zeit in den meisten Fällen nicht gewährt, § 90 Bundesbeamtengesetz (BBG). Beurlaubungen können Tage, Monate oder aber Jahre umfassen.
Beurlaubungen sind für den Bundesbereich, wie folgt, geregelt:
- Beurlaubungen aus familienbedingten Gründen (§ 92 BBG)
- Familienpflegezeit (§ 92 b BBG),
- Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (§95 BBG),
- Elternzeit (§ 6 MuSchEltZV)
- Sonderurlaub aus wichtigen Gründen (SUrlV)
Beurlaubung ohne Besoldung (§ 95 BBG)
Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Besoldung, die in einem Bereich mit einem außergewöhnlichen Bewerberüberhang tätig sind, können sich bis zu sechs Jahre (§ 95 Abs.1 Nr. 1 BBG) oder für einen Zeitraum, der sich bis zum Ruhestand erstrecken muss (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 BBG), beurlauben lassen. In Stellenabbaubereichen ist neben dem Antragserfordernis nur die Höchstdauer der Beurlaubung von 15 Jahren zu beachten (§ 95 Abs. 2 und 4 BBG). Voraussetzung ist in allen Fällen, dass dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Anspruch auf Besoldung besteht in dieser Zeit nicht.
Die Beurlaubung ist unabhängig vom Lebensalter möglich. Die Entscheidung liegt im Ermessen des Dienstherrn.
Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen