Bund und Kommunen
Sonderurlaub
Beamtenbereich
Für Beamtinnen und Beamte des Bundes sieht die Sonderurlaubsverordnung eine Reihe von Möglichkeiten vor, einen Antrag auf Beurlaubung zu stellen.
Aus besonderen und persönlichen Anlässen können Beamtinnen und Beamte für eine festgelegte Zeit unter Fortzahlung ihrer Bezüge vom Dienst freigestellt werden z. B. bei der Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin, beim Tod eines nahen Angehörigen oder bei Erkrankung eines Kindes.
Neben diesen im persönlichen Bereich liegenden Gründen kann Beamtinnen und Beamten darüber hinaus unter weiteren Voraussetzungen Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden, z. B. zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, wenn hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht (z. B. als Schöffe) oder für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen.
In besonderen Fällen, in denen ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann für einen bestimmten Zeitraum auch Urlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden.
Tarifbereich
Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge war bisher in § 50 BAT bzw. § 47 a BMT-G geregelt und war unter anderem zur Kinderbetreuung oder Pflege eines Angehörigen vorgesehen. Der TVöD und der TV-L nennen in § 28 TVöD bzw. § 28 TV-L keine Einzelfälle, für die Urlaub gewährt wird, sondern beschränken sich auf die allgemeine Aussage, dass Beschäftigte bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten können. Die Einschränkung im BAT, dass Sonderurlaub nur dann gewährt werden kann, wenn dienstliche oder betriebliche Belange nicht entgegenstehen, ist in den neuen Tarifverträgen nicht mehr enthalten.
Der Sonderurlaub zur Kinderbetreuung und zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger ist zwar nicht explizit übernommen worden, diese Fälle können jedoch einen wichtigen Grund im Sinne des § 28 TVöD/TV-L begründen. Weiterhin ist zu beachten, dass § 28 TVöD/TV-L eine Kann-Regelung darstellt, bei der der Arbeitgeber nach billigem Ermessen entscheiden kann, ob er den Sonderurlaub gewährt. Im Rahmen der Ermessensentscheidung findet nunmehr die Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Arbeitnehmers sowie den dienstlichen bzw. betrieblichen Belangen des Arbeitgebers statt. Einen Anspruch auf Erteilung des Sonderurlaubs haben die Beschäftigten jedoch nicht.