Rechtspflege

Allgemein wird der Begriff der Rechtspflege als die Anwendung des Rechts auf den Einzelfall durch den Staat beziehungsweise durch seine Organe (wie insbesondere der Gerichte) definiert. Diese sorgt im weitesten Sinne für einen geordneten Ablauf der Rechtsbeziehungen zwischen den Menschen.

Die Rechtspflege umfasst als staatliche Institutionen den gesamten Bereich der Judikative und damit die Gerichte aller Gerichtsbarkeiten, aber auch Teile der Exekutive, wie zum Beispiel die Staatsanwaltschaften, Rechtspfleger, Gerichtsvollzieher, Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Justizverwaltung (zum Beispiel Justizministerien) usw..

In der Hauptsache besteht Rechtspflege in der Tätigkeit der Gerichte aller Gerichtszweige, die dem Schutz und der Durchsetzung von Rechten und der Abwehr und Ahndung von Unrecht dient. Neben der streitentscheidenden Tätigkeit der Gerichte, der Strafrechtspflege und der Vollstreckung von Entscheidungen sind zur Rechtspflege auch Tätigkeiten zu rechnen, die zur freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören.

Weitere Informationen bei den dbb Mitgliedsgewerkschaften:

Bund Deutscher Rechtspfleger (BDR) (bdr-online.de)

Deutsche Justiz-Gewerkschaft (DJG) (djg.de)

Verein der Rechtspfleger im Bundesdienst (VRB) (vrb.de)

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