Schadenersatzpflicht

Beamtenbereich

Regelungen zur Schadenersatzhaftung von Beamten sind für den Bereich des Bundes in § 75 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) enthalten. Auf Länderebene enthält das Beamtenstatusgesetz eine grundlegende Regelung in § 48 BeamtStG; diese entspricht § 75 Abs. 1 BBG. 

Gesetzlich geregelt ist, dass ein Beamter für den Fall, dass er vorsätzlich oder grob fahrlässig seine ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem betroffenen Dienstherrn den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen hat. In Schadensfällen aus der Ausübung eines öffentlichen Amtes trifft die Haftung nach außen gegenüber Dritten gemäß § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit Artikel 34 des Grundgesetzes (GG) grundsätzlich den Dienstherrn, in dessen Diensten der Beamte steht. Die Eigenart dieser Amtshaftung besteht darin, dass die durch § 839 BGB begründete persönliche Haftung des Beamten auf den Staat übergeleitet wird. Die Haftung des Beamten gegenüber dem Dienstherrn bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung richtet sich nach § 75 BBG, welcher abschließend die vermögensrechtliche Haftung im Innenverhältnis regelt. Haben mehrere Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie gegenüber ihrem Dienstherrn als Gesamtschuldner (§ 75 Abs. 1 Satz 2 BBG bzw. § 48 BeamtStG).

Tarifbereich

Die Schadenshaftung von Beschäftigten der kommunalen Arbeitgebenden bei dienstlich oder betrieblich veranlassten Tätigkeiten ist gemäß § 3 Abs. 6 TVöD auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für die Beschäftigten des Bundes finden gemäß § 3 Abs. 7 TVöD die Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes gelten, entsprechende Anwendung. Für den Bereich der Länder regelt § 3 Abs. 7 TV-L bzw. für das Land Hessen § 3 Abs. 7 TV-H die entsprechende Anwendung der Regelungen für die Beamtinnen und Beamten der Länder/des Landes Hessen.

Die Schadensersatzansprüche der Arbeitgebenden unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit dem Ablauf des Jahres in dem der Anspruch der Arbeitgebenden entstanden ist und diese die haftungsbegründenden Umstände kannten bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätten kennen müssen. Dies ist auch der Zeitpunkt für den Beginn der tariflichen Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 TVöD bzw. § 37 Abs. 1 TV-L sowie § 37 Absatz 1 TV-H, wonach Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müssen. Nach Ablauf dieser Frist können die Beschäftigten nicht mehr von der Arbeitgebenden in Anspruch genommen werden. Machen Arbeitgebende gegen die Beschäftigten Ersatzansprüche geltend, so hat der Personalrat auf Antrag der Beschäftigten gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 und Satz 2 Bundespersonalvertretungsgesetz, sowie gemäß den jeweiligen Regelungen in den Personalvertretungsgesetzen der einzelnen Länder, mitzubestimmen. Die Beschäftigten sind von den Arbeitgebenden auf die Möglichkeit, die Beteiligung der Personalvertretung zu beantragen, hinzuweisen.

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