Bund und Kommunen
Sonderzahlungen/Jahressonderzahlungen
Beamtinnen und Beamte
Mit dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 wurde die bis dahin bestehende bundeseinheitliche Regelung für Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden hinsichtlich des sog. „Weihnachtsgeldes“ aufgegeben.
Nach der Einführung der sog. „Öffnungsklausel“ durch die Neufassung des § 67 BBesG konnten Bund und Länder eigene Bestimmungen über die Zahlung von Urlaubsgeld und Sonderzuwendung innerhalb des erlassenen bundeseinheitlichen Rahmen treffen. Dies führte zu völlig differenzierten Regelungen – von der vollständigen Streichung bis zu 70 Prozent eines Monatsgehalts, der monatlichen oder jährlichen Zahlung des Einbaus und der sozialen Staffelung u. a. – getroffen.
Der Bund hat im Rahmen des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes die bis zum 30. Juni 2008 gezahlte jährliche Sonderzahlung von 5 % der Jahresbezüge (aufgestockt um 125 € bis einschließlich A 8) in zwei Stufen (zum 1. Juli 2009 i.H.v. 2,5 % sowie zum 1. Januar 2012 um 2,44%) in das Grundgehalt integriert. Zum aktuellen Stand der Sonderzahlungen beim Bund und in den einzelnen Ländern wird auf die Broschüre Monitor öffentlicher Dienst verwiesen.
Arbeitnehmende
Die Jahressonderzahlung ist eine Leistung, die alle Arbeitgebenden im öffentlichen Dienst als zusätzliches Entgelt für die im Bezugsjahr erbrachte Arbeitsleistung und Betriebstreue den Beschäftigten auszahlen. Sie ist in § 20 TVöD (Bund und VKA) bzw. § 20 TV-L sowie § 20 TV-H geregelt und fällt je nach Staffelung der Entgeltgruppe, sowie zusätzlich bei der VKA auch hinsichtlich des Tarifgebiets Ost oder West, prozentual unterschiedlich hoch aus. Allerdings ist eine Angleichung des Tarifgebiets Ost an das Niveau des Tarifgebiets West für die VKA für das Jahr 2022/2023 vorgesehen.
Voraussetzung für den Anspruch auf die Jahressonderzahlung ist das Bestehen des Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Ruht also das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt, z. B. wegen Elternzeit, berührt das den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht und ein Anspruch auf die Jahressonderzahlung besteht. Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung ist das für die Monate Juli, August und September gezahlte monatliche durchschnittliche Entgelt der jeweiligen Beschäftigten. Allerdings wird für jeden Kalendermonat, für den kein Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung besteht, der Anspruch um ein Zwölftel vermindert. Die Jahressonderzahlung wird mit dem Novembergehalt fällig.