Bund und Kommunen
Urabstimmung
Oft geht dem Arbeitskampf im engeren Sinne (Streik) eine Urabstimmung voraus. In dieser Urabstimmung entscheiden die Gewerkschaftsmitglieder, die von dem angestrebten Tarifabschluss betroffen sein werden, in einer freien und geheimen Wahl, ob sie bereit sind, in den unbefristeten Streik zu treten, um damit ein (besseres) Arbeitgeberangebot zu erzwingen. Dieses Verfahren stellt sicher, dass der Streik von einer breiten Mehrheit der Gewerkschaftsmitglieder mitgetragen wird. Dies ist neben der demokratischen Legitimation dieses Verfahrens auch deshalb entscheidend, weil die einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einem unbefristeten Streik regelmäßig erhebliche Einkommensverluste erleiden, die durch das von der Gewerkschaft gezahlte Streikgeld nicht in allen Fällen vollständig ausgeglichen werden.
Soweit eine Urabstimmung durchgeführt wird, kann nach der Arbeitskampfordnung des dbb beamtenbund und tarifunion der unbefristete Ausstand nur dann beschlossen werden, wenn sich mehr als 75 Prozent der an der Urabstimmung beteiligten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dafür ausgesprochen haben. Das Ziel eines jeglichen Arbeitskampfes kann immer nur der Abschluss eines Tarifvertrages sein. Deshalb wird der Streik als letztes und schärfstes Mittel eingesetzt, um die Arbeitgeber zur Vorlage eines (verbesserten) Angebotes zu bewegen. Ist dies erfolgt, wird in einer zweiten Urabstimmung entschieden, ob das (neue) Angebot akzeptabel ist, so dass der Streik beendet werden kann. Dies ist nach der Arbeitskampfordnung des dbb beamtenbund und tarifunion regelmäßig der Fall, wenn mehr als 25 Prozent der an der zweiten Urabstimmung beteiligten Einzelmitglieder für die Beendigung des Streiks gestimmt haben.