Selbstverwaltung
Gesetzliche Krankenkassen, gesetzliche Unfallversicherungen und gesetzliche Rentenversicherungen verwalten sich selbst. Die Selbstverwaltungsorgane, bei den Krankenkassen der Verwaltungsrat, bei den Renten- und Unfallversicherungen die Vertreterversammlung, werden je zur Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber und Versicherten gebildet. Ausnahmen hiervon gibt es bei einigen Ersatzkassen.
Die Selbstverwaltungsorgane legen in vielen Bereichen das Vorgehen ihres Selbstverwaltungsträgers fest. Beispielsweise legt die Vertreterversammlung in der gesetzlichen Unfallversicherung die Unfallverhütungsvorschriften, die Höhe der Beiträge, die Gefahrentarife und auch den Haushaltsplan fest. Der Verwaltungsrat in der gesetzlichen Krankenversicherung entscheidet, welche Präventions- oder Reha-Maßnahmen gefördert oder übernommen werden, setzt ehrenamtlich besetzte Widerspruchausschüsse ein und stellt den Haushaltsplan fest. In der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidet die Vertreterversammlung unter anderem, welche Reha-Maßnahmen gefördert und übernommen werden, stellt den Haushaltsplan fest und wählt die ehrenamtlichen Versichertenberaterinnen und -berater.
Sozialwahlen
Alle sechs Jahre werden in Deutschland die Selbstverwaltungsorgane der gesetzlichen Krankenkassen, der gesetzlichen Rentenversicherungsträger und der gesetzlichen Unfallversicherungsträger gewählt. Die letzten Sozialwahlen fanden 31. Mai 2023 statt.
Infos zu Versichertenberaterinnen und -beratern:
FAQ: Wie werden ich Versichertenberater?
Versichertenberater: Zustimmungserklärung
Die Sozialwahl soll den Versicherten und Arbeitgebern die Mitbestimmung über die Arbeit der Sozialversicherungsträger ermöglichen.
Es gibt zwei Verfahren, nach denen die Vertreter bestimmt werden. Bei den Wahlen mit Wahlhandlung, den sogenannten „Urwahlen“, werden die Versicherten zur Wahl aufgerufen. Bei den Wahlen ohne Wahlhandlung, den sogenannten „Friedenswahlen“, werden von den beteiligten Organisationen/Verbänden nur so viele Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen, wie Sitze vorhanden sind.
Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Sozialversicherungen, bei denen es Wahlhandlungen gibt. Bei den Krankenkassen wählen die Mitglieder, die Beiträge zahlen. Familienversicherte wählen nicht.
Der dbb nimmt an den Sozialwahlen teil und entsendet seine Mitglieder in Verwaltungsräte und Vertreterversammlungen.
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