Notlagentarifvertrag: Redaktion abgeschlossen
Kommunale Flughäfen: Keine betriebsbedingten Kündigungen
Der dbb und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) haben am 22. März 2021 die Redaktionsverhandlungen zum Notlagentarifvertrag für Flughäfen abgeschlossen.
Eine Einigung auf Eckpunkte war bereits am 1. Dezember 2020 erfolgt. Grund für den Abschluss des Tarifvertrags ist der deutliche Rückgang der Fluggastzahlen aufgrund der Corona-Pandemie. Der Tarifvertrag endet spätestens am 31. Dezember 2023 ohne Nachwirkung.
Ein zentraler Bestandteil des Notlagentarifvertrags ist die Sicherung der Arbeitsplätze an den Flughäfen. Betriebsbedingte Beendigungs- und Änderungskündigungen sind für die gesamte Laufzeit bis zum 31. Dezember 2023 ausgeschlossen. Sobald sich die Fluggastzahlen deutlich positiv entwickeln, können die Notlagenregelungen außerdem vorzeitig gekündigt werden.
Die linearen Entgelterhöhungen aus dem TVöD-Bereich werden verschoben:
- ab 1. Oktober 2022: plus 1,4 %, mindestens 50 Euro
- ab 1. April 2023: plus weitere 1,8 %
- spätestens ab 1. Oktober 2023 gilt wieder die volle TVöD-Tabelle
Die linearen Erhöhungen werden vorgezogen, wenn bestimmte Werte bei den Fluggastzahlen erreicht werden.
Ein weiterer Bestandteil der Einigung war eine steuer- und abgabenfreie Corona-Sonderzahlung zwischen 300 und 800 Euro, die bereits mit dem Entgelt für Dezember 2020 ausgezahlt wurde.
Befristete Sonderregelungen längstens bis zum 31. Dezember 2023
Weitere Bestandteile des Tarifvertrags sind unter anderem:
- Aussetzen der Leistungsorientierten Bezahlung in 2021, 2022 und 2023
- Arbeitnehmerbeitrag zur Zusatzversorgung steigt um 0,8 Prozentpunkte
- keine Zusatzversorgungsbeiträge auf die Jahressonderzahlung
- möglichst weitgehende Inanspruchnahme der Kurzarbeit
- die Wochenarbeitszeit wird nach Ende der Kurzarbeit ab 2022 befristet um bis zu 6 % abgesenkt; das Entgelt verringert sich entsprechend; die Umsetzung erfolgt überwiegend durch zusätzliche freie Tage und unter Beteiligung des Betriebsrats
Der Notlagentarifvertrag gilt nicht an den Flughäfen Dortmund, Düsseldorf und Nürnberg, da diese innerhalb der vereinbaren Frist erklärt haben, den Tarifvertrag nicht anzuwenden. Dort gilt folglich der TVöD unverändert.