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Prozessbevollmächtigter des dbb:

Tarifeinheitsgesetz verstößt gegen Gleichheitsgrundsatz

Im „dbb magazin“ (Ausgabe Dezember 2015) hat der Prozessbevollmächtigte des dbb in der Verfassungsbeschwerde gegen das Tarifeinheitsgesetz (TEG), Prof. Dr. Wolfgang Däubler, die Gründe für den Gang nach Karlsruhe präzisiert.

Tarifeinheit

„Es gibt kaum einen namhaften Juristen, der das Gesetz für verfassungsmäßig hält“, sagte der Experte von der Universität Bremen. Das Scheitern der Anträge im Einstweiligen Verfügungsverfahren vom Marburger Bund und anderen Verbänden sehe er nicht als Fingerzeig bezüglich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). „Das BVerfG hat ausdrücklich klargestellt, dass auch eine Minderheitsgewerkschaft streiken kann, selbst wenn ihr Tarifvertrag zunächst gar nicht zur Anwendung kommt. Weiter hat das Gericht betont, dass nicht nur die Koalitionsfreiheit verletzt sein könnte. Vielmehr sei zu prüfen, ob nicht auch ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vorliege, weil das Verfahren zur Feststellung der Mehrheit völlig unklar geblieben ist.“ Mit diesen Aussagen können man durchaus zufrieden sein, so Däubler.

Als Argumente, die von anderen Beschwerdeführern nicht genannt worden seien, führte der dbb-Prozessbevollmächtigte drei Punkte an: „Erstens ist der Gesetzgeber verpflichtet, den sozialen Sachverhalt genau zu erforschen, den er regeln will.“ Beim TEG habe sich die Parlamentsmehrheit nicht wirklich um die Realität gekümmert, sondern einfach Konflikte unterstellt, die es so gar nicht gibt. In Antworten der Bundesregierung auf Anfragen von Linkspartei und Grünen zu den Gründen der geplanten Entscheidung sei deutlich geworden, dass sie nur Vermutungen hatte.

„Zweitens haben wir im Einzelnen ausgeführt, weshalb das Verfahren zur Feststellung der Mehrheit nicht rechtsstaatskonform ist. Nur ein Argument von vielen: Das Verfahren ist so aufwendig, dass es typischerweise erst nach zwei Jahren beendet ist, wenn die fraglichen Entgelttarifverträge schon wieder außer Kraft getreten sind. Drittens verstößt das TEG auch gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil Organisationen ohne ausreichenden Grund ungleich behandelt werden. Wer sich von vornherein auf Gruppen stützt, die in der Belegschaft nur eine Minderheit darstellen, wird diskriminiert.“

 

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