Einkommensrunde

mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (2023) und Hessen (2024)

Ergebnis der Tarifverhandlungen mit dem Land Hessen

Die wesentlichen Eckpunkte der Einigung:

  • Ein steuer- und sozialabgabenfreier Inflationsausgleich in Höhe von 3.000 Euro (stufenweise Auszahlung ab Mai 2024).
  • Ab dem 1. Februar 2025 Erhöhung der Tabellenentgelte um 200 Euro (Sockelbetrag) und ab dem 1. August 2025 um 5,5 Prozent (Anpassung des Erhöhungsbetrags auf 340 Euro, wo dieser Wert nicht erreicht wird).
  • Ausbildungs- und Praktikantenentgelte werden zu den gleichen Zeitpunkten um insgesamt 150 Euro erhöht.
  • Jahressonderzahlung: Bis Entgeltgruppe 8 erhöht auf 90 Prozent, ab Entgeltgruppe 9a erhöht auf 60 Prozent
  • Vertragslaufzeit: 24 Monate.

Ergebnis der Tarifverhandlungen mit den Ländern

Die wesentlichen Eckpunkte der Einigung mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder:

  • Ein steuer- und sozialabgabenfreier Inflationsausgleich in Höhe von 3.000 Euro (stufenweise Auszahlung ab Dezember 2023).
  • Ab dem 1. November 2024 Erhöhung der Tabellenentgelte um 200 Euro (Sockelbetrag) und ab dem 1. Februar 2025 um 5,5 Prozent (Anpassung des Erhöhungsbetrags auf 340 Euro, wo dieser Wert nicht erreicht wird).
  • Ausbildungs- und Praktikantenentgelte werden zu den gleichen Zeitpunkten um insgesamt 150 Euro erhöht.
  • Vertragslaufzeit: 25 Monate.

Die Details der Einigung

Inflationsausgleich

Die Beschäftigten im Geltungsbereich des TV-L und des Pkw-Fahrer-TV-L erhalten einen steuer- und sozialabgabenfreien Inflationsausgleich in Höhe von insgesamt 3.000 Euro, ausgezahlt in mehreren Stufen.

Zum frühestmöglichen Zeitpunkt erhalten die Beschäftigten eine Einmalzahlung in Höhe von 1.800 Euro, wenn ihr Arbeitsverhältnis am 9. Dezember 2023 besteht und sie an mindestens einem Tag zwischen dem 1. August 2023 und dem 8. Dezember 2023 Anspruch auf Entgelt hatten.

Für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 erhalten die Beschäftigten dann darüber hinaus 120 Euro monatlich, vorausgesetzt, dass ihr Beschäftigungsverhältnis im Bezugsmonat besteht und sie an mindestens einem Tag des Monats einen Anspruch auf Entgelt haben. Dem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt sind unter anderem die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Krankengeldzuschuss, Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz, nach dem Mutterschutzgesetz, auf Kurzarbeitergeld, Pflegeunterstützungsgeld und auf Verletztengeld nach § 45 SBG VII.

Auszubildende, dual Studierende, Praktikantinnen und Praktikanten erhalten die frühestmögliche Zahlung in Höhe von 1.000 Euro und die Zahlungen für Januar bis Oktober 2024 in Höhe von je 50 Euro.

Teilzeitbeschäftigten werden die Zahlungen jeweils entsprechend ihres individuellen Beschäftigungsumfangs an der Regelarbeitszeit gewährt.

Entgelterhöhung

Die Entgelte werden wie folgt erhöht:

  • ab 1. November 2024: Erhöhung um einen Sockelbetrag von 200 Euro
  • ab 1. Februar 2025: Erhöhung um weitere 5,5 Prozent
  • Beide Erhöhungsschritte zusammen müssen einen Mindestbetrag von insgesamt 340 Euro erreichen

Dynamische Zulagen werden ab dem 1. November 2024 um 4,76 Prozent und ab dem 1. Februar 2025 um weitere 5,5 Prozent erhöht.

Zu den vorläufigen Entgelttabellen

Auszubildende, dual Studierende, Praktikantinnen und Praktikanten

Neben dem bereits dargestellten Inflationsausgleich werden die Vergütungen für Auszubildende, dual Studierende nach TVdS-L und Praktikantinnen und Praktikanten wie folgt erhöht:

  • ab 1. November 2024 um 100 Euro
  • ab 1. Februar 2025 um weitere 50 Euro

Die Regelungen zur Übernahme der Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung werden deutlich verbessert. Zukünftig erfolgt eine unbefristete Übernahme, wenn der Abschluss mit der Note „Befriedigend“ oder besser absolviert wurde, sofern dienstlicher / betrieblicher Bedarf besteht und nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Auszubildende, die nicht mindestens mit der Note „Befriedigend“ abgeschlossen haben, werden unter den gleichen Voraussetzungen zunächst befristet für zwölf Monate übernommen. Im Anschluss erfolgt bei Bewährung eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Für die dual Studierenden wird eine entsprechende Übernahmeregelung in den TVdS-L eingefügt.

Laufzeit

Die Laufzeit der Entgeltregelungen beträgt 25 Monate bis zum 31. Oktober 2025.

Beschäftigte in der Pflege und in Gesundheitsberufen

Die dynamische Zulage für Pflegerinnen und Pflegehelferinnen an Universitätskliniken sowie in den Zentren für Psychiatrie in Baden-Württemberg in Höhe von derzeit 143,92 Euro monatlich steht ab dem 1. Januar 2024 auch den Pflegerinnen und Pflegehelferinnen im Justiz- und Maßregelvollzug im gesamten Geltungsbereich des TV-L zu. Die Zulage für bestimmte Beschäftigte in Gesundheitsberufen an Universitätskliniken sowie in den Zentren für Psychiatrie Baden-Württemberg in Höhe von derzeit 71,96 Euro werden auf die folgenden Gesundheitsberufe im Justiz- und Maßregelvollzug im gesamten Geltungsbereich des TV-L ausgedehnt: Ergotherapeuten, Logopäden, medizinische Fachangestellte und zahnmedizinische Fachangestellte, medizinisch-technische Assistenten, pharmazeutisch-technische Assistenten und Physiotherapeuten, biologisch-technische Assistenten und chemisch-technische Assistenten.

Der Katalog der Gesundheitsberufe in den Zentren für Psychiatrie Baden-Württemberg, denen die genannte Zulage für Gesundheitsberufe zusteht, wird erweitert. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem Einigungspapier in der Anlage.

Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst

Im Jahr 2022 wurde mit der VKA ein sehr guter Abschluss für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) erzielt. Der TV-L war daher gerade im SuE-Bereich nicht mehr konkurrenzfähig, da insbesondere zwischen den Stadtstaaten und den umliegenden Kommunen ein starkes Tarifgefälle herrschte. Davon sind in Berlin insbesondere die Kitabeschäftigten und in Hamburg und Bremen die Beschäftigten der Sozialen Arbeit betroffen. Gerade hier bestand daher erheblicher Nachholbedarf. Mit der heutigen Tarifeinigung konnten Verbesserungen bei der Aufwertung dieser Berufsgruppen in den Stadtstaaten, Perspektiven und eine Steigerung der Attraktivität erreicht werden. Die Ergebnisse im Detail:

Aufwertung der Berufsgruppen in Berlin, Hamburg und Bremen

  • Beschäftigte, die in der Anlage A (Entgeltordnung zum TV-L), Teil II Abschnitt 20 in den Entgeltgruppen S 2 bis S 11a eingruppiert sind, erhalten eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 130 Euro.
  • Beschäftigte, die in der Anlage A (Entgeltordnung zum TV-L), Teil II Abschnitt 20 in den Entgeltgruppen S 11b, S 12 sowie S 14 und im Abschnitt 20.4 in der Entgeltgruppe S 15 Fallgruppe 1 eingruppiert sind, erhalten eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 180,00 Euro.
  • Teilzeitbeschäftigte erhalten diese Zulagen anteilig.
  • Diese Zulagen werden ab dem 1. Januar 2024 gezahlt.

Perspektiven und Steigerung der Attraktivität

Neben der Anpassung der Stufenlaufzeiten an die verkürzten Stufenlaufzeiten der allgemeinen Entgelttabelle werden die Werte der S 9 zum 1. Oktober 2024 neu gefasst und heben sich nunmehr von der Entgeltgruppe S 8b ab. 45

Heimzulage

Die monatlichen Zulagen im Teil II Abschnitt 20 der Anlage A zum TV-L werden je nach Einsatzbereich auf 100 Euro, 50 Euro beziehungsweise 65 Euro zum 1. Oktober 2024 erhöht.

Straßenbetriebsdienst und Straßenbau

Für den Bereich des Straßenbetriebsdienstes und des Straßenbaus wurde die Verhandlungsverpflichtung umgesetzt, die dbb und TdL bereits im Einigungspapier zur Einkommensrunde 2019 für diesen Bereich vereinbart hatten. Um der verstärkten Konkurrenzsituation zur Autobahn GmbH und dem Land Hessen Rechnung zu tragen, werden die Eingruppierungsregelungen für den Straßenbetriebsdienst und den Straßenbau zum 1. Januar 2025 deutlich verbessert. So sind zukünftig Straßenwärterinnen und Straßenwärter, denen zusätzliche Tätigkeiten übertragen worden sind, die Erfahrungen und eine zusätzliche Schulung voraussetzen, in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert. Weitere Verbesserungen betreffen etwa Streckenwartinnen und Streckenwarte, Bauaufseherinnen und Bauaufseher oder Kolonnenführerinnen und Kolonnenführer, für die Heraushebungsmerkmale in die EG 9a bei Erfüllen bestimmter Voraussetzungen geschaffen werden. Die EG 3 ist zukünftig nicht mehr besetzt. Höhergruppierungen und Zuordnungen erfolgen auf Antrag stufengleich mit einer 4 Ausschlussfrist von einem Jahr.

Studentische Beschäftigte

Für die studentischen Beschäftigten wird in einer schuldrechtlichen Vereinbarung ab dem 1. April 2024 eine Mindestvertragslaufzeit von in der Regel einem Jahr vereinbart. Des Weiteren werden Mindestentgelte für studentische Beschäftigte ohne Abschluss festgelegt:

  • 13,25 Euro ab dem Sommersemester 2024
  • 13,98 Euro ab dem Sommersemester 2025

Hauptstadtzulage

Die bisher außertariflich gezahlte Hauptstadtzulage wird tarifiert.

Gesprächszusage für Bremen und Hamburg

Bremen und Hamburg können ab dem 1. Juli 2025 Gespräche mit den Gewerkschaften auf Landesebene über eine Zulage für Beschäftigte aufnehmen, die insbesondere bürgernahe Dienste wahrnehmen.

Entgeltumwandlung zum Fahrradleasing

Es wird ab dem 1. Januar 2024 eine neue Regelung in den TV-L eingefügt, nach der die Beschäftigten einen Anspruch darauf haben, dass künftige Entgeltansprüche durch Entgeltumwandlung für das Leasing eines Fahrrads verwendet werden, wenn dies im jeweiligen Land den Beamtinnen und Beamten sowie den Tarifbeschäftigten angeboten wird. Wenn dies einem Beschäftigten angeboten wird, muss es allen Beschäftigten angeboten werden. Die bereits bestehenden Regelungen in Baden-Württemberg und Bayern finden weiterhin Anwendung. 

Einkommensrunde spezial

  • "SPEZIAL"
    Das Magazin zur Einkommensrunde 2023 der Länder
Einkommenstabellen

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