beamtenrecht
Länder und Kommunen
Besoldung und Versorgung verbessern
Besoldung und Versorgung verbessern
Länder und Kommunen
Das Grundgesetz weist die Erledigung der meisten
hoheitlichen Aufgaben den Ländern und Kommu
nen zu. Damit sind die Dienstherrn in den Ländern
und Kommunen mit ihren 1,3 Millionen Landesbe
amtinnen und Landesbeamten und rund 190000
Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten in
herausragender Weise an der gesamtstaatlichen
Aufgabenerfüllung beteiligt. Die im Zuge der Fö
deralismusreform erfolgte Verlagerung der Besol
dungskompetenz vom Bund auf die Länder hat al
lerdings zu Verwerfungen geführt, deren negative
Auswirkungen heute voll zum Tragen kommen.
Mehrere Jahrzehnte erhielten
alle Beamtinnen und Beamten
in Bund, Ländern und Gemein
den eine am verliehenen Amt
ausgerichtete bundeseinheitli
che Besoldung, die in einem
einheitlichen Bundesbesol
dungsgesetz geregelt war.
Dieses wurde vom Bund und
den Ländern gleichermaßen
beschlossen und den jeweili
gen Gegebenheiten angepasst.
Für Besonderheiten bestanden
Öffnungsklauseln – zum Bei
spiel für das sogenannte
„Weihnachtsgeld“, um den
Ländern Spielraum für eigene
Entscheidungen zu geben. Da
mit erhielten alle Beamtinnen
und Beamten bei gleicher Auf
gabe, Funktion und Amt in
Bund, Ländern und Gemeinden
eine gleichmäßig hohe Besol
dung. Den Dienstherrn war
es in gleicher Weise möglich,
qualifizierte und leistungsori
entierte Nachwuchskräfte für
sich zu gewinnen und zu hal
ten. Für alle Beamtinnen und
Beamten bestand die Gewiss
heit, bei gleicher Eignung, Be
fähigung und Leistung, unab
hängig von der Region, gleich
besoldet zu werden. Die Bevöl
kerung hatte die Gewissheit,
dass die öffentlichen Aufgaben
überall von gleich qualifizier
ten Mitarbeiterinnen und Mit
arbeitern gewährleistet wur
den. Ein Wechsel von einem
Dienstherrn zum anderen und
von Gebietskörperschaft zu
Gebietskörperschaft war für
jede Beamtin und jeden Beam
ten ohne besoldungs- und ver
sorgungsrechtliche Nachteile
möglich.
Durch die „Föderalismusreform
I“ wurde das bewährte, trans
parente und schlanke einheitli
che Bundesbesoldungsrecht im
September 2006 zugunsten
der Gesetzgebungskompetenz
des Bundes und der Länder
aufgegeben. Folge davon ist
nach zwölf Jahren, dass es
zwischen dem Bund und den
Ländern erhebliche Besol
dungsdifferenzen gibt. Von
dem ursprünglich einheitli
chen, abgestimmten Vorgehen
im Sinne der Beamtinnen und
Beamten ist besoldungsrecht
lich nichts mehr zu erkennen.
Nachvollziehbare, transparente
und wesentlich gleiche Rege
lungen, die einen Austausch
der Beschäftigten zwischen
den Dienstherrn ermöglichten,
wurden ohne Not zugunsten
von eigenständigen und teil
weise voneinander abweichen
den besoldungsrechtlichen Re
gelungen aufgegeben.
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Besoldungsanpassungs-
gesetze bis 2018
In den Jahren 2005 bis 2007
wurde bei den Beamtinnen
und Beamten in Bund, Ländern
und Gemeinden flächende
ckend durch Nullrunden (even
tuell Gewährung von Einmal
zahlungen) gespart. Danach
gab es in allen Ländern – mit
Ausnahme von Berlin – ab dem
Jahr 2008 wieder Besoldungs
anpassungen. Diese waren je
doch unterschiedlich ausge
staltet und beinhalteten nur
teilweise die Übernahme der
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dbb magazin | Januar/Februar 2019