dbb magazin 1-2/2019 - page 26

beamtenrecht
Länder und Kommunen
Besoldung und Versorgung verbessern
Besoldung und Versorgung verbessern
Länder und Kommunen
Das Grundgesetz weist die Erledigung der meisten
hoheitlichen Aufgaben den Ländern und Kommu­
nen zu. Damit sind die Dienstherrn in den Ländern
und Kommunen mit ihren 1,3 Millionen Landesbe­
amtinnen und Landesbeamten und rund 190000
Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten in
herausragender Weise an der gesamtstaatlichen
Aufgabenerfüllung beteiligt. Die im Zuge der Fö­
deralismusreform erfolgte Verlagerung der Besol­
dungskompetenz vom Bund auf die Länder hat al­
lerdings zu Verwerfungen geführt, deren negative
Auswirkungen heute voll zum Tragen kommen.
Mehrere Jahrzehnte erhielten
alle Beamtinnen und Beamten
in Bund, Ländern und Gemein­
den eine am verliehenen Amt
ausgerichtete bundeseinheitli­
che Besoldung, die in einem
einheitlichen Bundesbesol­
dungsgesetz geregelt war.
Dieses wurde vom Bund und
den Ländern gleichermaßen
beschlossen und den jeweili­
gen Gegebenheiten angepasst.
Für Besonderheiten bestanden
Öffnungsklauseln – zum Bei­
spiel für das sogenannte
„Weihnachtsgeld“, um den
Ländern Spielraum für eigene
Entscheidungen zu geben. Da­
mit erhielten alle Beamtinnen
und Beamten bei gleicher Auf­
gabe, Funktion und Amt in
Bund, Ländern und Gemeinden
eine gleichmäßig hohe Besol­
dung. Den Dienstherrn war
es in gleicher Weise möglich,
qualifizierte und leistungsori­
entierte Nachwuchskräfte für
sich zu gewinnen und zu hal­
ten. Für alle Beamtinnen und
Beamten bestand die Gewiss­
heit, bei gleicher Eignung, Be­
fähigung und Leistung, unab­
hängig von der Region, gleich
besoldet zu werden. Die Bevöl­
kerung hatte die Gewissheit,
dass die öffentlichen Aufgaben
überall von gleich qualifizier­
ten Mitarbeiterinnen und Mit­
arbeitern gewährleistet wur­
den. Ein Wechsel von einem
Dienstherrn zum anderen und
von Gebietskörperschaft zu
Gebietskörperschaft war für
jede Beamtin und jeden Beam­
ten ohne besoldungs- und ver­
sorgungsrechtliche Nachteile
möglich.
Durch die „Föderalismusreform
I“ wurde das bewährte, trans­
parente und schlanke einheitli­
che Bundesbesoldungsrecht im
September 2006 zugunsten
der Gesetzgebungskompetenz
des Bundes und der Länder
aufgegeben. Folge davon ist
nach zwölf Jahren, dass es
zwischen dem Bund und den
Ländern erhebliche Besol­
dungsdifferenzen gibt. Von
dem ursprünglich einheitli­
chen, abgestimmten Vorgehen
im Sinne der Beamtinnen und
Beamten ist besoldungsrecht­
lich nichts mehr zu erkennen.
Nachvollziehbare, transparente
und wesentlich gleiche Rege­
lungen, die einen Austausch
der Beschäftigten zwischen
den Dienstherrn ermöglichten,
wurden ohne Not zugunsten
von eigenständigen und teil­
weise voneinander abweichen­
den besoldungsrechtlichen Re­
gelungen aufgegeben.
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Besoldungsanpassungs-
gesetze bis 2018
In den Jahren 2005 bis 2007
wurde bei den Beamtinnen
und Beamten in Bund, Ländern
und Gemeinden flächende­
ckend durch Nullrunden (even­
tuell Gewährung von Einmal­
zahlungen) gespart. Danach
gab es in allen Ländern – mit
Ausnahme von Berlin – ab dem
Jahr 2008 wieder Besoldungs­
anpassungen. Diese waren je­
doch unterschiedlich ausge­
staltet und beinhalteten nur
teilweise die Übernahme der
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