Bund und Kommunen
Arbeitsrecht
Das Gebiet des Arbeitsrechts beschäftigt sich mit den Regelungen und der Rechtsbeziehung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Regelungsgegenstand ist also das Arbeitsverhältnis. Dieses umfasst die Gesamtheit der durch einen Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Das deutsche Rechtssystem geht im Grundsatz von der so genannten Vertragsfreiheit aus. Das bedeutet, dass grundsätzlich die Vertragspartner allein für die Gestaltung eines Vertrages zuständig sind. Dieser Vertragsfreiheit liegt die Annahme zu Grunde, dass die Vertragspartner annähernd gleich stark sind. Im Bereich des Arbeitsrechts ist diese Prämisse aber meist nicht gegeben. Es herrscht ein großer Überschuss an Arbeitskräften, wie auch die Arbeitslosenzahlen zeigen. Hinzu kommt die existenzielle Bedeutung des Arbeitsplatzes für den Arbeitnehmer als Grundlage seiner Lebensführung und Lebenshaltung. Der Arbeitnehmer ist also von seinem Arbeitsplatz in hohem Maße abhängig, während der Arbeitgeber in seinen Arbeitskräften – überspitzt gesagt – nur austauschbare Komponenten seines Betriebes sieht. Diese Situation führt dazu, dass der Arbeitgeber faktisch die Bedingungen eines Vertrages diktieren könnte und der Arbeitnehmer nur wenige Möglichkeiten hätte, diese Bedingungen zu seinen Gunsten zu beeinflussen.
An dieser Stelle greift das Arbeitsrecht ein. Eine Hauptfunktion dieses Rechtsgebiets ist der Schutz des Arbeitnehmers vor ungleicher Vertragssituation. Dieser Ungleichheit wirkt das Arbeitsrecht durch Setzung von Mindestanforderungen entgegen. Durch Gesetz ist zum Beispiel eine gewisse Kündigungsfrist vorgesehen, so dass ein Arbeitnehmer nicht einfach ohne Grund und von heute auf morgen seinen Arbeitsplatz verlieren kann. Die Aufgabe des Arbeitsrechts könnte man mit der Verbesserung der sozialen Lage des Arbeitnehmers mit den Mitteln des Rechts bestimmen. Hauptziel ist dabei die Absicherung der Arbeitnehmer vor Nachteilen und Gefahren durch Beeinträchtigung der Persönlichkeit (zum Beispiel durch menschenunwürdige Arbeitsplätze), durch wirtschaftliche Nachteile (zum Beispiel unangemessen niedriger Lohn) sowie vor gesundheitlichen Schäden (zum Beispiel durch Beschäftigung ohne angemessene Sicherheitsmaßnahmen).
Natürlich hat das Arbeitsrecht auch stets die Interessen des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Auch dem Arbeitgeber ist ein zu seinen Gunsten regelbares Arbeitsverhältnis zuzugestehen. Das Arbeitsrecht muss in diesem Spannungsverhältnis also auch für einen nötigen Ausgleich von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen sorgen.
Das Arbeitsrecht regelt zum einen die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Individualarbeitsrecht) sowie zum anderen zwischen den Koalitionen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und zwischen Vertretungsorganen der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber (Kollektives Arbeitsrecht).