Bund und Kommunen
Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsunfähigkeit ist die aufgrund einer Krankheit im weitesten Sinn bedingte Verhinderung des Arbeitnehmers an der Erbringung seiner Arbeitsleistung. Um den Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG), § 616 BGB zu erhalten, hat der Arbeitnehmer unverzüglich seine Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen.
Die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist grundsätzlich erst dann erforderlich, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert. Sie muss spätestens am vierten Tag vorliegen. Darin muss seitens des behandelnden Arztes die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit angegeben werden. Der Arbeitgeber kann allerdings ohne nähere Begründung die Vorlage des Attests auch früher verlangen. Abweichende Fristen können sich ebenfalls aus dem Arbeitsvertrag, aus einer Betriebsvereinbarung oder aus dem Tarifvertrag ergeben.