Bund und Kommunen
Auszubildende
Tarifbereich
Für Auszubildende im Bereich Bund und Kommunen gilt der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD), welcher aus einem Allgemeinen Teil (TVAöD – AT) und zwei Besonderen Teile (TVAöD – BBiG; TVAöD – Pflege) besteht. Im Länderbereich, mit Ausnahme von Hessen, gilt der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG), der Tarifvertrag für Auszubildenden der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) und der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Gesundheitsberufen (TVA-L Gesundheit). Im Bundesland Hessen ist der Tarifvertrag für Auszubildende des Landes Hessen in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-H BBiG) und der Tarifvertrag für Auszubildende des Landes Hessen in Pflegeberufen (TVA-H Pflege) einschlägig. Anders als in dem Länderbereich gilt der TVAöD sowohl für alle Auszubildenden als auch für Schülerinnen und Schüler in der Gesundheits-, Kranken- und Altenpflege.
Auszubildende nach dem TVAöD und TVA-L BBiG/Pflege/Gesundheitsberufe erhalten bei Bestehen der Abschlussprüfung oder staatlichen Prüfung eine einmalige Abschlussprämie in Höhe von 400 Euro. Auszubildende in Hessen erhalten abhängig von der Note eine Abschlussprämie zwischen 300 und 500 Euro. Die Höhe der Bezahlung während der Ausbildung ergibt sich für den Bereich des Bundes und der Kommunen aus § 8 TVAöD. Im Bereich der Länderverwaltung ergibt sich die Bezahlung aus § 8 TVA-L BBiG/Pflege/Gesundheitsberufe bzw. TVA-H BBiG/Pflege. Neben der monatlichen Vergütung erhalten Auszubildende eine Jahressonderzahlung. Zudem stehen allen Auszubildenden bei Bund, Ländern und Gemeinden monatlich vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 13,29 Euro bzw. 6,65 Euro zu. Die wöchentliche Ausbildungszeit richtet sich nach den für die Beschäftigten maßgebenden, tarifvertraglich festgelegten Arbeitszeiten.
Zudem gilt hinsichtlich der Weiterbeschäftigung nach der Ausbildung Folgendes: Bei Vorliegen einer freien und besetzbaren Stelle oder eines entsprechenden Arbeitsplatzes wird die/der Auszubildende im unmittelbaren Anschluss an die bestandene Abschlussprüfung für zwölf Monate befristet in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Bei einer Bewährung in dieser Zeit erfolgt eine anschließende Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Besteht in dieser Zeit kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf, besteht trotzdem nach dem Tarifvertrag die Möglichkeit befristet weiterbeschäftigt zu werden.
Neben der Bezeichnung des Ausbildungsberufes muss der schriftliche Ausbildungsvertrag Regelungen enthalten zu der Art und Gliederung der Ausbildung sowie der maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsordnung, dem Beginn und der Dauer der Ausbildung, der Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit, der Dauer der Probezeit, der Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung, der Dauer des Urlaubs und den Kündigungsvoraussetzungen.
Beamtenbereich
Siehe Beamtenanwärter