Beschäftigungszeiten

Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit. Es ist egal ob, Vollzeit oder Teilzeit gearbeitet wurde und auch ein Wechsel der Dienststelle ist unerheblich. Der Wechsel von einer Gemeinde in eine andere ist ein Arbeitgeberwechsel und unterbricht daher die Beschäftigungszeit. Auch nicht angerechnet werden Zeiten, in denen ein Ausbildungs-, Praktikanten oder Beamtenverhältnis vorher bestand.

Wenn die Beschäftigten zwischen Arbeitgebern wechseln, die vom Geltungsbereich des TVöD oder des TV-L erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. Auch der Wechsel von anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern wird anerkannt. Nicht ausreichend ist aber die bloße Bezugnahme auf den TVöD in einem Haustarif- oder Arbeitsvertrag.

Entscheidend ist die Beschäftigungszeit für Kündigungsfristen, eventuelle Unkündbarkeit, die Bezugsdauer des Krankengeldzuschusses und das Jubiläumsgeld. Aber auch bei vielen anderen Ermessensentscheidungen des Arbeitgebers muss die Beschäftigungszeit berücksichtigt werden.

Eine Reihe von Unterbrechungen sind nach TVöD und TV-L unschädlich, so beispielsweise bei Mutterschutz, Urlaub oder Krankheit bis 39 Wochen. Auch Zeiten in denen das Arbeitsverhältnis ruht wegen bspw. Elternzeit, Pflegezeit, Rente auf Zeit und Sonderurlaub, bei dem ein dienstliches oder betriebliches Interesse vorliegt, haben keine negativen Auswirkungen.

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