Betriebliche Übung

Ansprüche der Arbeitnehmenden können sich auch aus einer betrieblichen Übung ergeben. Eine betriebliche Übung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor, wenn Arbeitgebende den Arbeitnehmenden eine Leistung wiederholt gewähren und die Arbeitnehmenden daraus schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Eine dreimalige vorbehaltlose Gewährung kann bereits einen Anspruch für die Zukunft begründen. Typische Beispiele sind die wiederholte Gewährung eines Weihnachtsgeldes oder auch die Gewährung freier Tage, zum Beispiel am 24. Dezember eines Jahres.

Ist einmal eine betriebliche Übung entstanden, haben Arbeitgebende die Leistung auch in Zukunft zu erbringen. Durch die Gewährung einer Leistung entsteht eine Verpflichtung für die Zukunft. Wird eine Leistung gewährt ohne dass ein einschränkender Zusatz aufgenommen ist, dass kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet werden soll (sogenannter Freiwilligkeitsvorbehalt), wird eine betriebliche Übung sehr wahrscheinlich. Da die durch betriebliche Übung begründeten Ansprüche der Arbeitnehmenden - trotz Fehlens vertraglicher Erklärungen - zum Inhalt des Arbeitsvertrags geworden sind, müssen Arbeitgebende auf eine einvernehmliche Aufhebung der Betriebsübung drängen oder notfalls eine Änderungskündigung aussprechen.

Besonderheiten bestehen im öffentlichen Dienst. Hier liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer betrieblichen Übung höher. In der Regel besteht keine Berechtigung, Ausgaben ohne Haushaltsermächtigung vorzunehmen. Somit können Arbeitnehmende nicht davon ausgehen, dass Arbeitgebende einen echten Anspruch in Form einer betrieblichen Übung begründen wollten. Ist es zweifelhaft ob eine betriebliche Übung vorliegt, ist davon auszugehen, dass bei der Gewährung einer Leistung durch Arbeitgebende nur in der (irrtümlicher) Absicht sich korrekt zu verhalten gehandelt wurde, was der Annahme einer betrieblichen Übung aber entgegensteht. Somit kann kein Anspruch trotz wiederholtem Verhalten abgeleitet werden.

Mehr zum Thema

Arbeitnehmer

Arbeitgeber

Arbeitsgericht

Öffentlicher Dienst

zurück
Einkommenstabellen

Einkommenstabellen