Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Arbeitnehmende, die durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an ihrer Arbeitsleistung verhindert sind, erhalten nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) vom Arbeitgebenden das Arbeitsentgelt bis zur Dauer von sechs Wochen fortgezahlt, wenn sie an der Krankheit kein Verschulden trifft.

Viele Tarifverträge sehen darüberhinausgehende Ansprüche vor. Nach dem TVöD / TV-L erhalten Beschäftigte, die infolge Krankheit arbeitsunfähig sind, bis zur Dauer von sechs Wochen ab Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung. Gemäß § 22 TVöD beziehungsweise § 22 TV-L wird das Entgelt nur weitergezahlt, wenn die Beschäftigte / den Beschäftigten kein Verschulden trifft. Nach der Protokollerklärung zu § 22 Abs. 1 Satz 1 TVöD bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 TV-L liegt ein Verschulden nur in Ausnahmefällen vor. Nämlich dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Die Rechtsprechung ist sehr zögernd dies anzunehmen. Selbst Sportunfälle infolge von Risikosportarten wie Kickboxen oder Drachenfliegen lassen den Anspruch nicht entfallen.

Nach Ablauf der sechs Wochen Entgeltfortzahlung wird der / dem arbeitsunfähig erkrankten Beschäftigten gemäß § 22 Abs. 2 ff TVöD bzw. § 22 Abs. 2 ff TV-L abhängig von der individuellen Beschäftigungszeit bis maximal zur 39. Woche ab Arbeitsunfähigkeit eine Kombination von Krankengeld (durch die Krankenkasse) und Krankengeldzuschuss (durch den Arbeitgebenden) in Höhe des Nettoentgelts gezahlt. Der Krankengeldzuschuss des Arbeitgebernden berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Nettoentgelt der / des Beschäftigten und den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers, also dem Bruttokrankengeld, das von der Krankenkasse zu leisten ist. Bei privat versicherten Beschäftigten ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses der Krankengeldhöchstsatz, der ihnen bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zu Grunde zu legen.

Mehrmalige Arbeitsunfähigkeit mit verschiedenen, nacheinander eintretenden Ursachen führt jeweils für sich zu einer sechswöchigen Bezugsfrist hinsichtlich der Entgeltfortzahlung. Bei Wiederholungserkrankungen aufgrund derselben Ursache gibt es nur einmalig Entgeltfortzahlung für sechs Wochen, anschließend erhalten die Beschäftigten die Kombination aus Krankengeld und Krankengeldzuschuss. Erst nach mindestens sechs Monate stehen der / dem Beschäftigten im Fall der erneuten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Erkrankung, erneut für weitere sechs Wochen Krankenbezüge zu. Erfüllt die / der Beschäftigte diese Bedingung nicht, erwirbt sie / er dennoch einen neuen sechswöchigen Anspruch auf Krankenbezüge, wenn vor der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate ohne Arbeitsunfähigkeit bestanden haben.

Für diejenigen Beschäftigten, die bis zum Inkrafttreten von TVöD bzw. TV-L bisher unter den Anwendungsbereich des § 71 BAT gefallen sind, gilt abweichend zu der oben genannten Regelung, dass ihnen als Krankengeldzuschuss die Differenz zwischen dem Nettoentgelt und dem Nettokrankengeld, also dem tatsächlich an den Beschäftigten ausgezahlten Betrag der Krankenkasse, zu zahlen ist.

Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des TV-L (nicht TVöD) fallen, für die bis zum 31. Oktober 2006 bisher § 71 BAT galt und die privat krankenversichert sind, erhalten auch weiterhin für 26 Wochen volle Entgeltfortzahlung von ihrem Arbeitgeber. Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten gilt dies auf Antrag. (vgl. § 13 Abs. 3 TVÜ-Länder)

Das Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus oder den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an die Beschäftigten eine Rente oder eine vergleichbare Leistung auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Beschäftigten finanziert ist.

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