Bund und Kommunen
Fälligkeit des Entgelts
§ 24 (TVöD, TV-L, TV-H) bestimmt den so genannten Zahltag als letzten Tag des laufenden Monats. An diesem Tag ist das monatliche Tabellenentgelt nebst der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile für den laufenden Kalendermonat fällig. Hingegen sind unständige, also nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile wie beispielsweise Zeitzuschläge oder Zuschläge für Erschwernisse fällig am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung erfolgt. Ansprüche auf entsprechende Zuschläge, die beispielsweise im Mai entstanden sind, sind am 31. Juli fällig.