Günstigkeitsprinzip

Nach § 4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz (TVG) darf von den Regelungen eines Tarifvertrages nur abgewichen werden, sofern das im Tarifvertrag selbst – durch so genannte Öffnungsklauseln – ausdrücklich vorgesehen ist oder die Abweichung ausschließlich zu Gunsten der Arbeitnehmenden erfolgt. Dieses Günstigkeitsprinzip folgt aus dem normhierarchischen Vorrang des Tarifvertrages vor den Regelungen rangniederer Vorschriften (z. B. Betriebsvereinbarung, Regelungsabrede, Arbeitsvertrag, betriebliche Übung). Das Günstigkeitsprinzip stellt damit einen wirksamen Schutz der Tarifbeschäftigten vor nachteiligen einzelvertraglichen und betrieblichen Regelungen dar.

Die Bestimmung, ob eine betriebliche oder vertragliche Vereinbarung günstiger oder ungünstiger als die tarifliche Regelung ist, kann im Einzelfall schwierig sein. Schließlich kann die Wirkung einer vertraglichen Vereinbarung, zum Beispiel im Hinblick auf die Einführung einer betrieblichen Gleitzeitregelung, in subjektiver Hinsicht durchaus unterschiedlich empfunden werden (Erhöhung der Arbeitsbelastung einerseits, Flexibilisierung der Freizeitgestaltung andererseits).

Um festzustellen, ob eine Vorschrift, die von den tarifvertraglichen Regelungen abweicht, günstiger oder ungünstiger als die tarifvertragliche Vorgabe ist, wird ein so genannter Günstigkeitsvergleich angestellt. Zu diesem Zweck werden in einem ersten Schritt die jeweiligen zu vergleichenden Regelungen in dem Tarif- und in dem Arbeitsvertrag ermittelt. Bei mehreren Regelungen werden zudem Vergleichsgruppen gebildet, innerhalb derer diejenigen Bestimmungen miteinander verglichen werden, welche in einem inneren Zusammenhang zueinanderstehen. Sodann wird nach objektiven Kriterien der Gesamtrechtsordnung aus der Perspektive einer/eines – nicht der/des – Arbeitnehmenden beurteilt, ob die arbeitsvertragliche Vorschrift günstiger ist. Dabei ist nicht nur auf den momentanen Zustand, sondern von vorneherein auf einen längeren Betrachtungszeitraum abzustellen. Verbleiben hiernach Zweifel an der Günstigkeit der arbeitsvertraglichen Regelung, ist diese unzulässig und die tarifliche Vorschrift gilt weiter.

Mehr zum Thema

Tarifvertrag

Öffnungsklausel

Arbeitnehmer

zurück
Einkommenstabellen

Einkommenstabellen