Heilkur/Heilverfahren

Eine diesbezügliche Regelung ist in § 22 Abs. 1 TVöD und § 22 Abs. 1 TV-L sowie § 22 Abs. 1 TV-H enthalten. Danach gilt eine Arbeitsverhinderung in Folge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation (§ 9 EFZG) als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit, die einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu einer Dauer von sechs Wochen auslöst.

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