Koalitionsfreiheit

Die Koalitionsfreiheit ist in Artikel 9 Absatz 3 GG garantiert. Sie steht jedermann zu und beinhaltet das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände) zu bilden. In Deutschland gehört die Koalitionsfreiheit zu den verfassungsmäßig garantierten Grundrechten als Sonderfall des allgemeinen Grundrechts der Vereinigungsfreiheit, verbrieft in Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG). Die Koalitionsfreiheit schützt neben der individuellen auch die kollektive Vereinigungsfreiheit: Demnach sind alle koalitionsspezifischen Betätigungen von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden grundrechtlich geschützt (Schutz der Koalitionen in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung, und in ihrer Betätigung, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen). So schützt die kollektive Koalitionsfreiheit beispielsweise auch die Werbung neuer Mitglieder durch einen Aushang am „Schwarzen Brett“ einer Verwaltung oder eines Unternehmens.

Die Koalitionsfreiheit des Artikel 9 Absatz 3 GG gibt allen Beschäftigten das Recht, sich in Gewerkschaften zusammenzuschließen. Zu unterscheiden ist die positive Koalitionsfreiheit, die das Recht der einzelnen Arbeitnehmenden auf Beitritt zu und Betätigung in einer Gewerkschaft schützt und die negative Koalitionsfreiheit, die das Recht beinhaltet, einer Gewerkschaft fernzubleiben oder diese wieder zu verlassen.

Die Koalitionsfreiheit ist ein schrankenlos gewährleistetes Grundrecht, das nicht, wie viele andere Grundrechte, durch „einfaches“ Gesetz ausgestaltet oder eingeschränkt werden kann. Einschränkungen sind nur zulässig, wenn es zum Schutz anderer Rechtsgüter mit Verfassungsrang erforderlich ist, so das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 57, 220, 246). Dazu zählt das Berufsbeamtentum, das ebenfalls im Grundgesetz, in Art. 33 Abs. 5 GG, festgeschrieben ist.

Für Arbeitnehmende des öffentlichen Dienstes gilt das uneingeschränkt. Ihre Beschäftigungsbedingungen werden durch Tarifverträge geregelt; ihnen steht, wie allen anderen Arbeitnehmenden, auch das Streikrecht zu.

Dieses Grundrecht gilt auch für (Bundes-)Beamtinnen und Beamte und ist in § 116 BBG bzw. § 52 BeamtStG gesetzlich normiert worden.  Beamte stehen aber in einem besonderen Rechtsverhältnis: Zur Sicherung der Handlungsfähigkeit des Staates und zur Wahrung der Stabilität wird ihr Rechtsverhältnis nicht durch (Tarif-)Vertrag, sondern nach Art. 33 Abs. 5 GG unmittelbar durch den Gesetzgeber geregelt (Gesetzesvorbehalt). Beamte können und dürfen nicht streiken. Art. 33 Abs. 5 GG schränkt als Regelung des Grundgesetzes die ebenfalls im Grundgesetz, in Art. 9 Abs. 3 GG, gewährleistete Koalitionsfreiheit ein, aber nur, soweit dies durch den Stabilitätsauftrag geboten ist: Beamte können ihre Arbeitsbedingungen nicht aushandeln und demgemäß nicht streiken, sie haben aber weiterhin das Recht, sich in Gewerkschaften zusammenzuschließen. Ihnen steht dafür ein besonderes, gesetzlich gewährleistetes Beteiligungsrecht zu (§ 118 BBG, § 53 BeamtStG). Dem steht die Verpflichtung des Gesetzgebers gegenüber, über Art. 33 Abs. 5 GG, die Rechte und Pflichten der Beamten angemessen und ausgewogen zu gestalten.

Mehr zum Thema

Beamte und Streik

Arbeitnehmer

Streik

zurück
Einkommenstabellen

Einkommenstabellen