Bund und Kommunen
Personalgestellung
Die Personalgestellung ist in § 4 Abs. 3 TVöD/TV-L/TV-H definiert. Danach ist Personalgestellung die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Die Personalgestellung wird als Instrument dann eingesetzt, wenn Aufgaben der/des Beschäftigten zu einem Dritten verlagert werden. Die Arbeitgebenden können dann auch verlangen, dass die Arbeitnehmenden die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung bei dem Dritten erbringen. Von der Personalgestellung wird vor allem dann Gebrauch gemacht, wenn Verwaltungsaufgaben privatisiert werden.
Für die/den Arbeitnehmer/in bedeutet dieses Instrument, dass sie/er zwar bei einem anderen Betrieb arbeitet, die/der Arbeitgeber/in aber immer noch die gleiche ist.
Hinsichtlich der viel diskutierten Frage der Vereinbarkeit der Personalgestellung mit dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.4.2017 eingegriffen und die Personalgestellung nach dem TVöD / TV-L / TV-H aus dem Geltungsbereich des AÜG herausgenommen. Danach sind Personalgestellungen nach § 4 Abs. 3 TVöD / TV-L / TV-H erlaubnisfrei zulässig, da sie aufgrund eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes erfolgen. Der Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG soll Rechtsunsicherheiten beseitigen und zugleich die Besonderheiten der Personalgestellung berücksichtigen.