Bund und Kommunen
Stundenentgelt
Das Stundenentgelt wird insbesondere für die Berechnung von Zeitzuschlägen benötigt. So regelt § 8 (TVöD, TV-L, TV-H) den finanziellen Ausgleich für Sonderformen der Arbeit durch Zeitzuschläge beispielsweise für nicht ausgeglichene Mehrarbeit (Überstunden) oder Nachtarbeit. Bemessungsgrundlage für die Zeitzuschläge ist dabei das Stundenentgelt der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe auch dann, wenn Beschäftigte tatsächlich Entgelt aus einer anderen Stufe erhalten.
Das Stundenentgelt errechnet sich nach der Umrechnungsformel in § 24 Abs. 3 (TVöD, TV-L, TV-H): Die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile sind durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit wie folgt zu teilen:
- durch 167,40 bei regelmäßig 38,5 Stunden Wochenarbeitszeit
- durch 169,57 bei regelmäßig 39 Stunden Wochenarbeitszeit
- durch 173,92 bei regelmäßig 40 Stunden Wochenarbeitszeit
Die Umrechnungsformel in § 24 Abs. 3 (TVöD, TV-L, TV-H) drückt die durchschnittliche Wochenanzahl je Monat auf Basis von 4 Jahren einschließlich eines Schaltjahres aus:
- 3 mal 365 und 1 mal 366 Kalendertage ergeben im Durchschnitt 365,25 Kalendertage
- 365,25 dividiert durch 84 (12 Monate/Jahr mal 7 Tage/Woche) ergibt gerundet 4,348